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Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
RubrikKommunikationstechnik zurück
ThemaGroßveranstaltungen ./. BOS - war: Positionsbestimmung (GPS) Einsatzfahrzeuge via Digitalfunk ..    # 31 Beiträge
AutorKlau8s S8., München / Bayern789907
Datum06.06.2014 08:12      MSG-Nr: [ 789907 ]7367 x gelesen

Geschrieben von Jürgen W.Zumindest für Großveranstaltungen könnte man hier aber auch prüfen, warum die BOS hier für die Sicherheit zu sorgen haben. Es hat sich zwar so eingebürgert aber letztlich haben private Veranstalter immer noch die Pflicht für die Sicherheit selbst zu sorgen und auch die Kosten dafür zu tragen. Und ja, auch Fußball oder Karneval ist letztendlich privat.

Sorry das ist absoluter Schmarrn,

Sicherheitskonzept nach § 43 VStättV
In Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen ist das Vorliegen eines Sicherheitskonzeptes
zwingend vorgeschrieben. Der Betreiber der Versammlungsstätte muss dieses im Einvernehmen
mit den zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst
aufstellen.
Zudem muss der Betreiber einer Versammlungsstätte ein Sicherheitskonzept aufstellen, wenn es
die Art der Veranstaltung erfordert.

Sicherheitskonzept bei Großveranstaltungen außerhalb der VStättV

Derzeit gibt es keine gesetzlichen Regelungen, nach denen Veranstalter Sicherheitskonzepte analog
§ 43 VStättV für Veranstaltungen außerhalb von genehmigten Versammlungsstätten erstellen
müssen. Eine Verpflichtung hierzu kann sich für den Veranstalter allenfalls zivilrechtlich aus Haftungsfragen
(Ausschluss eines Organisationsverschuldens) stellen.
Bei Großveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der VStättV empfiehlt es sich aber für
die Behörden, nach den selben Kriterien vorzugehen (ein Anhaltspunkt für eine behördliche Forderung
kann das Überschreiten eines definierten Wertes z. B. 2,1 des Sicherheitskoeffizienten
Brandschutz sein). Rechtsgrundlage für die Forderung eines Sicherheitskonzeptes ist bei solchen
Veranstaltungen dann Art. 19 Abs. 5, Art. 23 Abs. 1 LStVG oder § 29 Abs. 2 StVO.

Der Veranstalter wird analog § 43 Abs. 2 Satz 1 VStättV verpflichtet, bezüglich seines Sicherheitskonzeptes
das Einvernehmen mit den für Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden (insbesondere
Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst) herzustellen.

gruß

Wie sagt man, wenn ein längerer Zeit spricht, ohne etwas wirklich zu sagen, wenn einer nichts Wichtiges sagt, keine Inhalt hat, eher lässt er die Zeit vergehen?
'ramble on' Led Zeppelin II 1969

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