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Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Einsatzleitwagen
RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaRechnungshof rügt Wehrleiter58 Beiträge
AutorHelm8ut 8B., Jünkerath / RLP790847
Datum24.06.2014 18:37      MSG-Nr: [ 790847 ]16751 x gelesen

Im Volksfreund von heute bin ich auf folgenden Artikel gestoßen: http://www.volksfreund.de/nachrichten/region/rheinlandpfalz/rheinlandpfalz/Heute-im-Trierischen-Volksfreund-Rechnungshof-mahnt-Kommunen-zum-strikten-Sparen;art806,3917282
Hieraus ergeben sich für mich einige Fragen.
Hat der Rechnungshof die Feuerwehr so dargestellt, oder hat der Redakteur dieses Beispiel ausgewählt?
Ist das beanstandete Fahrzeug bezuschusst worden, oder handelt es sich bei dem geringen Preis um die notwendige Ausrüstung für ein privates Fahrzeug mit Blaulichtberechtigung?
Welches weitere " Auto " der Feuerwehr steht dem Wehrleiter denn noch zur Verfügung?
Wofür als von zu Hause oder von der Arbeitsstelle oder sonstwoher zur Einsatzstelle zu kommen benötigt man denn einen Kommandowagen?

Wer verfügt als Wehrleiter in RLP über einen Kommandowagen auch zur privaten Nutzung?

Der Kommandowagen wird in RLP erst ab Risikoklasse 4 bezuschusst, daher dürften die wenigsten Wehrleiter über so ein Fahrzeug verfügen können. Die Möglichkeit eine Blaulichtberechtigung im privat PKW für Wehrleiter auszusprechen ist zwar theoretisch gegeben, wird aber vom LBM ganz bewusst blockiert.(Aussage eines Sachbearbeiters "Der Wehrleiter wird da erst ganz Nachrangig Berücksichtigt")
Daher wüsste ich schon gerne wie der jeweilige Wehrleiter es schafft, seiner Verpflichtung nach LBKG die Einsatzleitung an der Einsatzstelle ab Risikoklasse 2 zu übernehmen, nachkommt.
Die kostengünstige Version mit der Blaulichtberechtigung ist offensichtlich nicht erwünscht, der Kommadowagen erst ab RK 4 Bezuschussungsfähig und der ELW 1 ist vielleicht schon an der Einsatzstelle.

Schöne Grüße Helmut

Dies ist Ausschließlich meine persönliche Meinung.

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