Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Sprecher der Feuerwehr | 13 Beiträge |
Autor | Step8han8 B.8, Wesseling / NRW | 796391 |
Datum | 02.10.2014 17:04 MSG-Nr: [ 796391 ] | 3889 x gelesen |
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
1. Hauptamtlich
2. Hinterachse
1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
Löschzug:
Taktische Einheit der Feuerwehr. (siehe FwDV3, früher auch FwDV 5)
Leiter der Feuerwehr
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Hallo,
in NRW ist der »Sprecher der freiwilligen Feuerwehr« auch nur für Städte mit BFs rechtlich verankert (weiß jetzt nicht genau ob FSHG oder LVO). In freiwilligen Feuerwehren mit oder ohne HA gibt es keine entsprechende rechtliche Regelung.
Ich kenne es allerdings so, dass es (bei uns freiwillige Feuerwehr mit HA) auf Ebene der Züge einen Mannschaftsprecher gibt. Dessen Aufgaben umfassen im Wesentlichen die Vertretung der Interessen der FA gegenüber der Löschzugführung und der Wehrleitung, ggf. gegenüber den Führungskräften des LZ, ohne dass ihm dabei dabei LZF oder LdF weisungsbefugt zu sein.
Diese Funktion gibt bei uns seit ewig. FSHG bzw. LVO sehen diese Funktion weder vor noch verbieten sie die Einrichtung einer solchen.
Gruß Stephan
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