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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaBeschlagnahmung von Geräten/Fahrzeugen für den Einsatz34 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP799453
Datum29.11.2014 10:56      MSG-Nr: [ 799453 ]10489 x gelesen

Geschrieben von Florian B. Auch wenn ich mir nicht vorstellen kann das so ein wichtiges Thema wie Einschränkung von Grundrechten einfach nur so, ohne konkrete Herleitung aus dem GG und all so einem Kram, im Schweinsgalopp durchgearbeitet wurde, wurde bestimmt irgendwann einmal erwähnt das es so was wie ein Feuerwehrgesetz gibt.
Vielleicht bin ich da etwas altmodisch wenn ich die These vertrete das man seine Rechtsgrundlagen kennen sollte, gerade als Führungskraft.
Gehen wir mal davon aus, dass nach der DV 2 ausgebildet wird. Gehen wir weiter mal davon aus, dass im TM und TF nur die Rechtsgrundlagen kommen, die die jeweilige Funktion auch noch halbwegs interessieren. Dann kommt bei den Führungslehrgängen:
Gruppenführer: 5 Unterrichtsstunden mit Unterrichtsgespräch (und allerhand Inhaltsstichworten) mit der Lernzielstufe 2
Zugführer: 3 Unterrichtsstunden (1 Gruppenarbeit, 2 Unterrichtsgespräch) mit Lernzielstufe 3
Verbandsführer: 2 Unterrichtsstunden mit Unterrichtsgespräch mit der Lernzielstufe 2

Heißt: Im Zugführerlehrgang lautet das Groblernziel u.a. "die Befugnisse der EL" zu lernen, und da ist die Lernzielstufe dann auch mal "3 - Anwenden". Gruppen- und Verbandsführer bekommen auch noch ein paar Rechtsgrundlagen, müssen aber nur Lernzielstufe 2 erreichen: "Verstehen im Sinne von mit eigenen Worten erklären können" - was nichts anderes bedeutet als: wenn man gut schwätzen kann, ist das Verständnis hier eher von untergeordneter Bedeutung.

Übrigens, da du die "konkrete Herleitung aus dem GG und all so einem Kram" auch angesprochen haben willst, mal kurz geschaut was die reinen Verwaltungsmenschen so an Grundrechten und den Möglichkeiten (und Unmöglichkeiten) ihrer Einschränkung gelehrt bekommen sollten:
mittlerer Dienst: 24 Unterrichtsstunden Grundkenntisse
gehobener Dienst: 50 Unterrichtsstunden, die überwiegend auch nur in Richtung Grundkenntnisse gehen, und die Option, diese bei einem Wahlpflichtfach gegen Ende des Studiums dann nochmals bis zu 80h im Hinblick auf die Verknüpfung zu Verwaltungstätigkeiten zu vertiefen.

Und du googlest den § 36 FwB BW, wo drin steht dass das Grundrecht nach § 14 GG eingeschränkt werden kann, und meinst die Frage hier beantwortet zu haben? Sorry Florian, aber abgesehen vom Tonfall, war das schon rein inhaltlich schlicht und ergreifend für die Katz.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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