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| Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
| Thema | Wählbarkeit von Führungskräften, war: Anerkennung B-Lehrgänge | 48 Beiträge | ||
| Autor | Chri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds. | 801968 | ||
| Datum | 08.01.2015 08:18 MSG-Nr: [ 801968 ] | 12420 x gelesen | ||
Geschrieben von Klaus K. Wieso soll es denn KEINE "sonstige Wahl und Abstimmung des Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden" sein, zumal die Angelegenheit zur Wahl wird, da der Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde den Wahlvorschlag unterschreibt. Die Aufstellung und Wahl eines Wehrführers ist eine interne Angelegenheit der Ortsfeuerwehr. Es wird ein Wahltermin festgelegt und aus der Mannschaft kommen zu dem Termin Vorschläge. Steht auch so in der Mustersatzung, also kann kein Bürgermeister vorher einen Wahlvorschlag genehmigen. Da sich im Idealfall schon mal Leute vorher gefunden haben, dürfte bei dem Job verständlich sein. Normal hat man ja einen guten Draht zur Verwaltung und da weiß man dann auch Bescheid oder zum Wahltermin sind sogar Vertreter der Kommune eingeladen. Ein Vetorecht gibt es aber zu dem Zeitpunkt noch nicht. Wenn derjenige dann gewählt wurde, geht das Protokoll der Sitzung zur Gemeinde. Hinzu kommen noch Stellungnahmen des Gemeindebrandmeisters und des Kreisbrandmeisters. Die Verwaltung prüft, ob der Kandidat die Voraussetzungen erfüllt, um Ehrenbeamter zu werden. Dann geht die Personalie in den entsprechenden Ausschuss und danach in den Rat. Das sind aber eher Kontrollmechanismen, da der Wehrführer ja zum Vollzugsbeamten ernannt wird und umfassende Rechte erhält. In seiner sachlichen und örtlichen Zuständigkeit. Das man da einem gewählten Parlament noch mal die Möglichkeit gibt zu prüfen, halte ich für verständlich. Zumindest so der Vorgang in Niedersachsen. Entsprechend GBM, KBM oder BBM sind es die nächsthöheren Instanzen. Gruß Christian Bergmann Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr www.feuerwehr-neuenhaus.de | ||||
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