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Strafgesetzbuch
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaHessen: Schutzparagraph 11229 Beiträge
AutorHelm8ut 8R., Dietzenbach / Hessen808454
Datum27.05.2015 11:05      MSG-Nr: [ 808454 ]13078 x gelesen
Infos:
  • 24.01.16 HMdIS: Zeichen der Solidarität - Schutzschleife
  • 27.05.15 Gesetzesantrag im Wortlaut

  • Presseinformation Innenministerium Hessen:

    Peter Beuth hat heute im Hessischen Landtag die Gesetzesinitiative der Landesregierung zu Einführung eines Schutzparagraphen 112 im Bundesrat vorgestellt. Ziel der neuen Regelung ist eine Änderung im Strafgesetzbuch, die Angriffe auf Polizisten und Rettungskräfte besonders unter Strafe stellt. Alleine 2014 wurden hessenweit 3.200 Angriffe auf Polizeibeamte registriert. 90 Prozent der gewalttätigen Übergriffe passierten dabei in der täglichen Arbeit, betonte der Innenminister. Die Eröffnung der neuen Zentrale der Europäischen Zentralbank am 18. März 2015 habe das Augenmerk auf ein Problem gelenkt, das bundesweit akut sei. Der Antrag Hessens liegt der Länderkammer derzeit zur Beratung vor.

    Ziel der hessischen Bundesratsinitiative ist es, das Strafgesetzbuch um einen neuen Schutzparagraphen 112 (§ 112 StGB) zu erweitern. Dieser stellt tätliche Angriffe auf Beamte des Polizeidienstes sowie Helfer von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienste unter Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden.

    Die Frauen und Männer der Polizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste stehen mit ihrer täglichen Arbeit und oftmals auch mit ihrem Leben für unser Gemeinwesen ein. Ob sie gerade das Versammlungsrecht schützen oder ein Menschenleben retten: Ein tätlicher Angriff auf diesen Personenkreis ist ein Angriff auf unsere Gesellschaft, auf unseren Rechtsstaat und auf unsere Werte, den wir nicht akzeptieren dürfen, betonte der Hessische Innenminister Peter Beuth.

    Mit der Einführung des Schutzparagraphen 112 stellt sich der Gesetzgeber vor die Frauen und Männer, die täglich bereit sind, sich vor uns zu stellen und unsere Freiheiten zu sichern. Wir zeigen Gewalttätern unmissverständlich eine Grenze auf, indem wir einen eigenen Straftatbestand schaffen, so Beuth.

    Juristischer Hintergrund:

    Der neue § 112 StGB (§ 112 StGB-E) knüpft anders als § 113 StGB nicht an eine Vollstreckungshandlung an, sondern setzt stattdessen lediglich einen tätlichen Angriff auf eine Polizeibeamtin oder einen Polizeibeamten in Beziehung auf den Dienst voraus.
    Angedroht werden soll Freiheitstrafe von sechs Monaten (Mindeststrafe) bis zu fünf Jahren. § 112 StGB-E enthält eine Strafschärfung für besonders schwere Fälle.
    Zum geschützten Personenkreis gehören neben den Einsatzkräften der Polizei auch diejenigen der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste. Diese Einsatzkräfte nehmen dadurch an dem verbesserten Strafrechtsschutz teil.
    Die Strafandrohung für den Grundtatbestand beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Eine Strafschärfung gegenüber dem bisherigen Recht liegt vor allem in der Androhung einer Mindestfreiheitsstrafe sowie im Ausschluss der Geldstrafe als Sanktionsmittel.

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    Hessen: Schutzparagraph 112 - Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt