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Rubrik | Öffentlichkeitsarbeit | zurück | ||
Thema | ohne Worte - oder: Eingriff in die Pressefreiheit? | 79 Beiträge | ||
Autor | Manu8el 8J., Aachen / NRW | 809586 | ||
Datum | 01.07.2015 11:41 MSG-Nr: [ 809586 ] | 22663 x gelesen | ||
Für Deutschland gilt: § 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen: (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Ich würde es folgendermaßen bewerten: Es ist also bereits die Herstellung solcher Bilder sanktioniert. Eine Berichterstattung über einen Unfall kann auch ohne Aufnahmen des Opfers erfolgen, somit lässt sich aus Absatz 4 keine berechtigende Befugnis ableiten. Was bedeutet dies nun für die Feuerwehr: 1. Es ist nicht Ihre Aufgabe Fehlverhalten zu sanktionieren. 2. Schutz einer hilflosen Person ist jedoch ihre originäre Aufgabe. Also sobald offensichtlich wird, dass bei einem Unfall jemand (Presse, Schaulustige, Einsatzkräfte (!)) versucht die Hilflosigkeit einer Person aufzuzeichnen ist letztere vor solchen Aufnahmen zu schützen. Dabei kann sicherlich auch ein Verweis auf § 201a StGB hilfreich sein, falls man mit Art. 5 GG konfrontiert wird. Randbemerkung: Für mich ist unverständlich warum geplant ist den Urheberrechtsschutz von Kunst im öffentlichen Raum (vgl. Panorama Freiheit) auszuweiten, aber die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs viel zu selten konsequent sanktioniert wird. Viele Grüße Manuel Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen Geändert von Manuel J. [01.07.15 11:51] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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