Rubrik | vorbeug. Brandschutz |
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Thema | Schweißwachen durch öffentliche Feuerwehren in Bayern | 10 Beiträge |
Autor | Achi8m A8., Uttenreuth / Bayern | 809985 |
Datum | 14.07.2015 22:27 MSG-Nr: [ 809985 ] | 3454 x gelesen |
Bayrisches Feuerwehrgesetz
Bayrisches Feuerwehrgesetz
Hallo Florian,
im konkreten Fall spricht gegen "die Pflichtaufgabe", dass die Kommune eine solche Wache nicht angeordnet hat und sonstige besondere Vorschriften, auch Arbeitsrechtliche, sich nur vage dazu äußern.
Die Kommune würde in solchen Fällen auch keine Schweißwache anordnen, da es sich zunächst um Arbeitsrechtliche Aspekte handelt. Selbst die VVB und das LstVG würden zunächst keine ausreichenden Grundlagen bieten, da ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Schweißwache bestehen müsste und die Sicherheitsbehörde, i.d.R. das Ordnungsamt der Kommune, Kenntnis von den Schweißarbeiten haben müsste. Dies ist i.d.R. nicht der Fall.
Selbst der Kommentar zu Art. 4 BayFwG kennt diesen Tatbestand nicht und sieht Sicherheitswachen nur unter dem Aspekt von "Veranstaltungen". Lediglich unter Heranziehung von Art. 15 BayFwG (WF'en) könnte der Gesetzgeber zum Begriff Sicherheitswachdienste u.U. an Schweißwachen gedacht haben. Im Kreise der WF'en sind Schweißwachen zum Schutz des Firmenvermögens regelmäßig der Fall.
Jetzt gehört das Thema langsam mehr in den "Rechts-Thread" ;-)
Viele Grüße
Achim
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mit privaten Grüßen
A. Ande
"Der Vorteil der Klugheit besteht darin, dass man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schwieriger." (Kurt Tucholsky 1890-1935)
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