Für eine Veranstaltung, bei der eine Modellbahn quer über die Etage eines Gebäudes gebaut werden soll, ist eine permanente Offenhaltung der Brandschutztüren notwendig, da im Türbereich ja Gleise liegen müssen.
Da die Strecke von Fußbodenhöhe nach 80 cm aufgeständert wird, verläuft durch diese Tür auch die Rampe. Das Ganze bedeutet einen solchen Aufwand, dass auch ein vorübergehender Abbruch utopisch ist.
Nun verbietet § 145 StGB ohnehin das unbefugte Verkeilen einer Brandschutztür.
Meine Frage ist nun: Unter welchen Auflagen darf eine solche Tür - für den Zeitraum von 10 Tagen - offengehalten werden, so dass dem Brandschutz immer noch genüge getan ist, aber die Veranstaltung dennoch in diesen Räumen stattfinden kann.
Sollte sich da keine Lösung finden, ist die gesamte Vorbereitung nun völlig für die Katz, weil sich das Problem leider erst jetzt ergibt, da diese Brandschutztüren erst im August in das Gebäude eingebaut werden und uns das bei der Planung der Veranstaltung nicht bekannt gegeben worden ist, sondern erst heute eher durch Zufall heraus kam.
Die Veranstaltung ist privat. Außer der angemeldeten Teilnehmer hat dort niemand Zutritt. Es ist allerdings von Interesse, zumindest an den Fahrtagen auch Besucher zuzulassen. Daher wäre es auch von Bedeutung, die Unterschiede zu kennen, die für öffentliche und private Veranstaltungen gelten.
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen
Geändert von Pierre O. [18.07.15 19:41] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |