Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | OLG Zweibrücken hebt Freispruch gegen Feuerwehrmann auf #
| 92 Beiträge |
Autor | Holg8er 8S., Kirchentellinsfurt / Baden Württemberg | 811669 |
Datum | 28.08.2015 11:50 MSG-Nr: [ 811669 ] | 29318 x gelesen |
Infos: | 28.08.15 FW-Forum: Auf dem Weg zum Einsatz geblitzt 27.08.15 https://twitter.com/firepaelzer112
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1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
1. Arbeitgeber
2. Aktiengesellschaft
3. Arbeitsgemeinschaft
4. Amtsgericht
5. ...
1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
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Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
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2. Facharzt
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4. Feuerwehranwärter (Bayern)
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Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Straßenverkehrsordnung
Fahrerlaubnisverordnung
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2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
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1. Arbeitgeber
2. Aktiengesellschaft
3. Arbeitsgemeinschaft
4. Amtsgericht
5. ...
1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
Hallo
dann gebe ich mal meine Meinung auch dazu und es ist mir jetzt schon klar, dass diese nicht alle Teilen werden....
Und da haben wir sie, die wöchentliche Diskussion in den sozialen Netzwerken, nun auch im Forum, die seit gefühlten 30 Jahren mit viel Halbwissen und noch mehr Emotionen als mit dem Gesetz und dem gesunden Menschenverstand erfolgt!
Man muss die Dinge aber auch mal von unterschiedlichen Blickwinkeln betrachten:
1. Öffentlichkeit:
Es geht um Deutschlands liebstes Kind, das Auto und der Straßenverkehr - es will erst mal nicht verstanden werden, dass einer mit seinem privat PKW etwas darf was der andere nicht darf...
2. Sonderrechen und die Nutzung:
Sonderrechte sind sehr sehr viel mehr als nur das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit! Und für fast jeden Einsatz erforderlich wenn man nur mal an das Halten und Parkten denkt! Wenn man aber solch ein Recht bekommt dann bring dieses auch immer Pflichten und Verantwortung mit sich!
So sollte man sich bei der Nutzung von Sonderrechen immer erst mal fragen, was will ich damit erreichen, kann ich es verantworten und ist ein Mehrwert durch die Nutzung deutlich größer als eine mögliche Gefahr!
Ich bin also ein klarer Befürworter vom personenbezogen Sonderrecht der Feuerwehr im Gegensatz zum fahrzeugbezogenen Sonderrecht des Rettungsdienst! Aber auch ein absoluter Gegner, dass man Sonderrechte immer bis zum letzten möglichen nutzen muss!
3. Recht und Gesetz und dessen Folgen:
Seit dem Verfahren 2001/2002 in Reutlingen gegen 2 FA - AG Reutlingen und OLG Stuttgart - bestätigter Freispruch für beide - einer davon mit 161 Km/h bei erlaubten 100 Km/h auf der B28, beschäftige ich mich mit diesem Thema und wir haben mit Anwälten und Richtern extrem lange diskutiert...
So ist mir zuerst erschrecken aufgefallen, dass "gefühlt" ca. 50% der Einsatzkräfte aber auch 50% der Juristen Sonderrechte nicht mal erklären können! Somit gilt immer "vor Gericht und auf hoher See..... usw."
!!!und dass sollte erst mal jedem FA klar sein - unabhängig was das Gesetz sagt (1990 OLG Frankfurt a. M. sagte nein, 2002 OLG Stuttgart ja) Wobei 1996 der Bund- Länderverkehrsausschuss das 1990 Urteil des OLG FFM für ein Fehlurteil eingestuft hat!!!
Sonderrechte nach §35 Abs. 1:
Hier ist schon mal interessant, dass Polizei und Feuerwehr gleichgestellt sind also beide haben die selben Rechte und Pflichten!!!
Das bedeutet was die Polizei darf, darf auch die Feuerwehr und umgekehrt! Der Unterschied liegt nur in den Hoheitlichen Aufgaben! Gleich ist aber die Fragestellung ob der Einsatz "nicht", "nicht rechtzeitig" und/oder "nicht im vollen Umfang" abgearbeitet werden kann! sind diese Bedingungen erfüllt so der Polizeibeamte und auch der FA Sonderrechte! Und diese dürfen nur unter Gebührenden Rücksicht der....... usw. angewandt werden $35 Abs. 8
Daraus ergeben sich jetzt aber viele Mythen und Halbwissen und falsche Einschätzungen:
z.B:
§1 StVO Mythos:
Ja man ist bei Sonderrechen auch von dem §1 StVO befreit steht so bzw. nicht anderes im §35 Abs 1 wollen zwar einige nicht wahrhaben aber der §1 wird jetzt durch §35 Abs 8 in seiner Funktion ersetzt!
Geschwindigkeitsmythos:
Da gibt es die wildesten Behauptungen max. 20 Km/h mehr oder 41 Km/h außerhalb der Ortschaft usw. usw. usw. - steht das so im Gesetz???
Nein!!! Und noch mal was die Polizei darf, darf auch die Feuerwehr will man auch nicht wahrhaben ist aber so (§35 Abs 1)
Dann könnte man ja einfach mal die Messmethode tauschen also Radar oder Lichtschranke oder "Provida" - ups jetzt haben wir aber ein Problem!
Stellen wir uns den Sachverhalt mal vor
1. Fahrzeug privat PKW des FA auf der Fahrt zum Gerätehaus nach dem Alarm dahinter 2. Fahrzeug Provide der Polizei und beide fahren zum selben Zeitpunkt auf der selben Strecke mit ca. 150 Km/h bei erlaubten 100 Km/h und berufen sich auf Sonderrechte die Polizei als hoheitliche Aufgabe Beweissicherung der FA auf die hoheitliche Aufgabe Brandbekämpfung und/oder Menschenrettung.... und nun darf es keiner? oder beide? oder nur einer? Oder benötigen wir jetzt das Grundgesetz und das Verfassungsgericht um zu klären welches das höhere Rechtsgut ist......?
Somit es gibt keine zulässige Aussage um wie viel man die Geschwindigkeit überschreiten darf! Es könnte auch anders sein, dass bei erlaubten 50 Km/h schon 30 km/h zu viel sind.... Es ist, bleibt und muss immer eine Einzelfallbewertung und Entscheidung sein!
Mythos "nicht gefährden und nicht schädigen:
Die gebührende Rücksicht... wird sehr oft so erklärt, dass man grundsätzlich nicht gefährden und nicht schädigen darf! Wenn das so sein sollte dann hätte es der Gesetzgeber mit genau diesen Worten in den Abs 8 geschrieben was er aber im Gegensatz zum §1 nicht gemacht hat!
Warum...? Weil der Gesetzgeber die Auffassung vertritt, dass einem Einsatz der BOS die StVO, StVzO und FeV nicht im Weg stehen darf und es durchaus denkbar sein kann, dass ein Einsatz nur durch eine erhöhte Gefahr oder gar einen (Sach-)Schaden (natürliche kein Personenschaden)
in kauf genommen werden muss. Auch hier gilt es sind immer Einzelfallbetrachtungen und kein pauschales Recht!
Faktor Zeit nach der Alarmierung entzieht einem die Sonderrechte:
37 Min nach dem Alarm wurde er geblitzt - somit stehen ihm keine Sonderreiche mehr zu - das ist die allgemeine Denkweise....
Und die ist so was von falsch!!!
Es gibt keine gesetzliche Grundlage, dass Sonderrechte nach einer bestimmten Zeit nach dem Notruf, der Alarmierung, dem Ausrücken, dem Eintreffen oder dem Beginn der Maßnahmen die Voraussetzungen für Sonderrechte nicht mehr gegeben sind!
Sonderrechte ergeben sich aus einer Gefahr, dadurch wird eine Gefahrenabwehr notwendig und die Gefahrenabwehr ist eine hoheitliche Aufgabe einer oder mehrerer BOS!
Daraus folgt, dass solange die Gefahr besteht und bekämpft werden muss, auch die hoheitliche Aufgabe besteht und solange diese "nicht", "nicht rechtzeitig" und/oder "nicht im vollen Umfang" beseitigt werden kann, sind die Voraussetzungen für Sonderrechte gegeben! Zur Not auch noch einen Tag danach, wenn der Einsatz solange dauert und Einsatzkräfte anrücken müssen (Großschaden, Großbrand, Flächenschaden usw.)
Das könnte man jetzt noch an vielen Beispielen so weiter beschreiben!
Wie beurteile ich den vorliegenden Fall:
1. Ich halte es für höchst fragwürdig ob man als FA mit dem privat PKW auf der Fahrt zum Gerätehaus (unabhängig vom Zeitpunkt) zwingend mit 150 Km/h bei erlaubten 100 Km/h über die Landstraße brettern muss und frage mich was ich damit erreichen oder verbessern will!
2. Wenn die Voraussetzungen für Sonderrechen erfüllt waren, dann darf der Vorwurf nicht mehr, das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sein sonder maximal ein Verstoß gegen §35 Abs,.8 und das liegt nicht vor.
3. Nach der Erfahrung AG Reutlingen und OLG Stuttgart muss man den FA, nach den mir bis jetzt vorliegenden Erkenntnissen, frei sprechen, ob einem das gefällt oder nicht - ich kann die Rechtsgrundlage, für eine Verurteilung, nicht erkennen!
4. Einsatzkräfte dürfen nicht zum Spielball der Justiz werden so wie 2001/2002 mit der Staatsanwaltschaft Tübingen wo das OLG Stuttgart das erst klarstellen musste.
5. Oft ist weniger mehr und Ankommen und sicher wieder nach dem Einsatz zuhause sein ist ein viel höheres Rechtsgut als schnell oder zu schnell zu sein!
Und nun haut rein mit den roten Daumen.....
Meinungsfreiheit - Ihr müsst meine Meinung ja nicht Teilen
viele Grüße
Holger
Baden Württemberg, wir können alles außer Hochdeutsch, Euronotruf, Integrierte Leitstelle und Rettungsdienst.
Hier geschriebenes ist meine private Meinung und keine dienstliche!!!
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