Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | OLG Zweibrücken hebt Freispruch gegen Feuerwehrmann auf #
| 92 Beiträge |
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 811684 |
Datum | 28.08.2015 14:39 MSG-Nr: [ 811684 ] | 28431 x gelesen |
Infos: | 28.08.15 FW-Forum: Auf dem Weg zum Einsatz geblitzt 27.08.15 https://twitter.com/firepaelzer112
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Verfügungsraum
Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Hallo Holger,
es besteht sehr wohl ein "Schädigungsverbot":
unter anderem: Nü NZV 01 430, Befreiung von der allgemeinen Sorgfaltspflicht des § 1 oder des § 11 kommt allenfalls in Betracht, soweit der übrige Verkehr nur behindert oder belästigt wird, nicht aber gefährdet oder gar geschädigt.
Du hast bei Nutzung der Sonderrechte sogar die Pflicht(!) andere Verkehrsteilnehmer vor Schäden zu bewahren (BGH VR 63 662).
Eine bewusste Schädigung (Eventualvorsatz) oder grob fahrlässige Schädigung käme allenfalls bei einer für den Einsatzerfolg zwingend notwendigen Einschränkung der Grundrechte in Betracht. Dies ist aber nur in dem Rahmen möglich, den das KatS- bzw FW-Landesrecht einräumt und fällt nicht unter die Regelungen des § 35 StVO, sondern unter § 16 OWiG bzw. § 34 StGB.
Thema "Geschwindigkeit, Zeit und Co".
In einem Punkt hast du Recht, die "Sonderrechte" können den berechtigten Institutionen und Fahrzeugen nicht entzogen werden.
Du lässt allerdings einen wichtigen Aspekt außer Acht:
Du darfst die Sonderrechte nur nutzen, wenn dies zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe dringend geboten ist. Also nur und ausschließlich dann, wenn der Auftrag ohne die Übertretung nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht so schnell wie nötig erfüllt werden kann. Denn genau von dieser Abwägung hängt auch der Umfang der Befreiung ab, denn eine pauschale Befreiung gibt es nicht!
Der Fahrzeugführer hat abzuwägen, ob jede einzelne Übertretung der StVO zur Erfüllung des Auftrages zwingend notwendig ist. Dazu steht ihm ein Beurteilungspielraum zu. (unter anderem Ce VRS 74 220). Diese Entscheidung ist gerichtlich überprüfbar. Die Nutzung der "Sonderrechte" hebt die bestehenden Verkehrsregeln (Vorfahrt, Halteverbot etc) nicht auf, § 35 schränkt nur die Rechte der anderen Verkehrsteilnehmer ein (soweit diese die Absicht des Fahrzeugführers erkennen können).
Die Nutzung der Sonderrechte scheitert insbeondere auch dann, wenn die Aufgabe ohne Nachteil auch später oder bei Beachtung der StVO ebenso erfüllt werden kann (unter anderem KG VRS 43 168).
Zum Abschluss noch einer: BGH vom 30.10.1968, VRS 36/40, Die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers, der Sonderrechte in Anspruch nimmt, ist erhöht, wenn er sich in seiner Fahrweise von grundlegenden Verkehrsregeln löst und dadurch eine ganz besondere gefährliche Lage schafft. Den Erfordernissen der Verkehrssicherheit kommt der Vorrang zu gegenüber dem Interesse des Einsatzfahrers am raschen Vorwärtskommen.
Grüße
Udo Burkhard
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