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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | Zulassung für Anwender von Medizinprodukten | 7 Beiträge | ||
Autor | Chri8sto8ph 8R., Berching / Bayern | 812680 | ||
Datum | 02.10.2015 09:52 MSG-Nr: [ 812680 ] | 4680 x gelesen | ||
Hallo zusammen, mir stellt sich aktuell die Frage, wer denn entscheidet, welches Ausbildungsniveau welches Medizinprodukt beim Patienten anwenden darf. der Spagat bei invasiven Maßnahmen beim RA, über den Rechtfertigenden Notstand (§34 StGB) und die Information der BÄK, ist bekannt Aber wie sieht es beim RS aus? z.B. wer entscheidet, dass die supraglottische Atemwegssicherung (LM,LT) auch von diesem angewendet werden darf? Nur allein die MPBetreibV? Zudem habe ich auch gelesen, dass der RS auch invasive Maßnahmen (i.v.-Zugang) durchführen darf, wenn er diese beherrscht. Aber i-wann müsste man das ja auch üben!? Ärztliche Delegation? im Klinikum? Also müsste doch i-wo geregelt sein, was wer ausführen darf und was nicht? mich interessiert dabei vor allem, wies aus der Sicht eines RS ist (weniger interessant im RD, als vielmehr im KT, bei MANV-Lagen oder im San-Dienst, wenn der RS auch mal "auf sich allein" gestellt ist) kann da von euch jemand Licht in mein Dunkel bringen? Viele Grüße Dies alles ist meine Meinung! Wer mit mir darüber reden möchte, kann das gerne mit MIR tun! | ||||
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