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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | Zulassung für Anwender von Medizinprodukten | 7 Beiträge | ||
Autor | Chri8sto8ph 8R., Berching / Bayern | 812763 | ||
Datum | 04.10.2015 20:24 MSG-Nr: [ 812763 ] | 2521 x gelesen | ||
Hallo Felix, vielen Dank für deine Ausführungen und das Geschriebene!! sehr nett in der detailgetreue! Geschrieben von Felix H. der Ärztliche Leiter Rettungsdienst. Der gibt Maßnahmen für bestimmte Personengruppen "frei" oder auch nicht ja, hier nur für RA/NFS geregelt. Geschrieben von Felix H. (soll/muss?) er aber vorher auch prüfen, ob diese Maßnahme sicher beherrscht wird, und das regelmäßig wird im Rahmen der 40h-Fortbildung einmal jährlich gemacht. An der nehmen RS + RA/NFS teil, aber die RS halt als "Gasthörer" Geschrieben von Felix H. In NDS gibt es zwar eine Formulierung, was ein RS können soll die gibts in Hessen auch: APORettSan (und ist ziemlich detailliert und ähnelt schon in vielen Inhalten dem, was ein RA können sollte) dort steht unter anderem die supraglottische Atemwegssicherung drin. Die Gelegenheit, in den praktischen Ausbildungsabschnitten außerhalb der LRW, sie einzusetzen, hatte ich allerdings nicht und ist für mich jetzt durch die EVM/SOP auch nicht vorgesehen Geschrieben von Felix H. Weitere mögliche, von mir selbst schon angesprochene Lage mir würde da noch als First Responder mit dem KTW die Volumensubstitution bei (hämorrhagischem) Schock nach VU einfallen. Kann u.U. auch ziemlich akut sein/werden Geschrieben von Felix H. "Der Zugang kann bei der schweren allergischen Reaktion ja auch mal das Leben retten..." ausgelegt werden. Final müsste das dann ein Gericht für den Einzelfall klären weißt du oder wer anders hier, was höher wiegen würde: die Nichtberücksichtigung des i.v.-Zugangs für RS durch den ÄLRD oder der §34 StGB? (vllt gibts da schon eine Regelung/ Urteil, die dir oder jemand anderem bekannt ist) anders gesagt: kann ich trotz Regelung des ÄLRD eine Maßnahme durchführen, die Leben rettet, aber durch den §34StGB gedeckt ist? Die Regelung das der ÄLRD die Maßnahmen bestimmt, finden sich meist in den RD-Gesetzen der Länder. Ist da das StGB nicht höher einzustufen? Geschrieben von Felix H. Dazu sei soviel -Achtung, jetzt abseits der rechtlichen Grundlage und nur nach meiner Meinung! - gesagt... Gebe ich dir Recht. Sollte man sich ab und an nur wieder ins Gedächtnis rufen! Wobei die Zeit im KT, wenn eine Zustandsverschlechterung des Patienten eintritt, schon lang sein kann, bis RTW/NA an der E-Stelle eintreffen... aber im Zweifel wird jede Zustandsverschlechterung i-wann ne Rea :( Geschrieben von Felix H. So, jetzt habe ich ziemlich viel geschrieben und fürchte, dass trotzdem eher weniger Licht im Dunkeln ist. Das liegt aber auch mit daran, dass es leider kein echtes "Licht" (=fixen, gesetzlich verankerten, nicht verklagbaren Maßnahmenkatalog) gibt. stimmt wohl... Gruß Dies alles ist meine Meinung! Wer mit mir darüber reden möchte, kann das gerne mit MIR tun! | ||||
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