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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaEntwurf LBKG RLP 201530 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP813859
Datum09.11.2015 16:12      MSG-Nr: [ 813859 ]13847 x gelesen

Was lange währt, wird endlich... naja... (Gesetzentwurf als pdf, 14mb). So zumindest mein Eindruck nach einem ersten Querlesen. Die Änderungen zur Kostenersatzregelung könnte man auch etwas einfacher halten (siehe BaWü). Kostenersatzansprüche an die Rettungsdienste bei der Unterstützung rettungsdienstlicher Aufgaben waren absehbar. Gut, dass man hier nicht auch den unsinnigen Rufen mancher Feuerwehrfunktionäre im Land gefolgt ist, Heimrauchmelder kostenersatzpflichtig zu machen.
Der Passus für die Aufnahme Behinderter gehört heutzutage wohl einfach mal dazu, genau wie die Möglichkeit Alterskameraden weiter an die Front zu schicken. Die vorübergehende Entpflichtung wird praktisch heute schon öfters so gehandhabt, nun hat man halt ne Rechtsgrundlage dafür. Lt. Regelungsbedürfnis will man eine Doppelmitgliedschaft an Wohn- und Arbeitsort ermöglichen, im Gesetzesentwurf hab ich dazu jetzt aber nichts finden können. Aber auch das läuft praktisch ja eh schon, da ändert das Gesetz nichts dran.

Für den wohl unvermeidlichen Kopf-Tisch-Aufprall gibts natürlich auch Passagen, besonders die: Nachdem in immer mehr Gemeinden/Wehren die Einsatzkräfte keine Ausbildungskosten bei Führerscheinen selbst tragen müssen, soll genau das jetzt gesetzlich ausdrücklich legitimiert werden - völliger Schwachsinn, der hoffentlich im Gesetzgebungsverfahren nochmal zusammengestrichen wird! Und so wie es jetzt formuliert ist, wer sagt denn, dass z.B. Motorsägenkurse und Erste-Hilfe-Lehrgänge keine "besonderen Kosten" verursachen? Diese Ausbildungen können auch privat genutzt werden.
Der Gedanke, Einsatzkräften für Lehrgangsbesuche eine "Aufwandsentschädigung" zu gewähren, wenn diese für diese Zeiten Erholungsurlaub opfern mussten, ist zwar einerseits nett, andererseits geradezu eine Einladung an die Arbeitgeber, statt der Freistellungen diesen Einsatz von Urlaubstagen/Überstunden zu fordern, daher kann ich mich damit auch nicht anfreunden.

Ein kleines Lächeln ringt mir auch der letzte Teil des Entwurfs des § 13 Abs. 8 ab, wonach es nun ausdrücklich erlaubt sein soll, Feuerwehrleuten Verkünstigungen durch die Gemeinde zukommen zu lassen. Die Idee ist nett, das mit einer Ausnahme zu den Einnahmebeschaffungsgrundsätzen der GemO zu verbinden richtig gut. Der Hinweis auf die "Ehrenamtskarte" ist aber erstmal blanker Hohn, solange die Ehrenamtskarte des Landes Voraussetzungen erfordert bzw. Ausschlusskriterien nennt, durch die mehr als 90% der rheinland-pfälzischen Feuerwehrleute gar nicht zur Zielgruppe dieser Karte gehören können.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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