Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Entschädigung von Funktionsträger | 17 Beiträge |
Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 815051 |
Datum | 21.12.2015 09:59 MSG-Nr: [ 815051 ] | 3852 x gelesen |
Guten Tag
Geschrieben von Jens M.
Die Höhe der Entschädigung und wer überhaupt belibt auch beim BHKG Sache der Kommune.
Das ist in BaWü gem. § 16 Abs. 2 für die Gemeinden schon länger möglich:
(2) Durch Satzung können die Gemeinden ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, entweder eine
Aufwandsentschädigung oder neben den Ansprüchen nach den Absätzen 1 und 3 eine zusätzliche Entschädigung zur Abgeltung des über das übliche Maß hinaus geleisteten Feuerwehrdienstes gewähren.
Wer und wieviel Aufwandsentschädigung bekommt kann jede Gemeinde selbst per gemeindlicher Entschädigungssatzung regeln. Die Entschädigungen in den einzelnen Gemeinden weisen -was man durch Befragung weis- enorm erhebliche Unterschiede auf, das hängt oft von der Finanzkraft der einzenen Kommunen ab. Dies möchte man jetzt landesweit einheitlich regeln.Da kann auf manche Gemeinden schon erheblicher finanzieller Mehraufwand zukommen. andere Gemeinden, die bisher großzügig entschädigten, könnten jetzt mit Hinweis auf eine landesweite Regelung die Entschädigung vermindern, was dann wieder den Unmut der bisherigen gut entschädigten Funktionsträger hervorrufen könnte.
Gruß aus der Kurpfalz
Bernhard
" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"
(Heinrich Heine)
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