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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Grundlehrgang Befreiung # | 8 Beiträge | ||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 820088 | ||
Datum | 13.05.2016 13:15 MSG-Nr: [ 820088 ] | 3725 x gelesen | ||
Sehr geehrter Herr Verbandsbürgermeister X, sehr gerne würde ich unsere Verbandsgemeinde Y in der Feuerwehreinheit in der Ortsgemeinde Z zukünftig bei der Erfüllung Ihrer Pflichtaufgabe Brandschutz als aktive Einsatzkraft unterstützen. Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, erfordert dies nicht nur mein Interesse und Engagement, sondern insbesondere zu Beginn der Zugehörigkeit auch das Absolvieren verschiedener Ausbildungslehrgänge. Aufgrund meiner beruflichen Tätigkeit im Schichtdienst, von der Ihre Einrichtung Feuerwehr gerade im Hinblick auf die tagsüber nur eingeschränkte Verfügbarkeit normaler Arbeitnehmer profitieren kann, wird es mir leider nicht möglich sein, diese Lehrgänge ausschließlich während meiner Freizeit zu besuchen. Zwar besteht für meinen Arbeitgeber eine gesetzliche Freistellungspflicht inkl. der Weiterbezahlung meines Entgelts nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG). Daraus resultiert jedoch auf Antrag eine Erstattungspflicht für Ihre Verbandsgemeinde nach § 13 Abs. 2 Satz 4 LBKG. Durch den Verbandsgemeindewehrleiter sowie den Ortsbürgermeister XY wurde mir zwischenzeitlich angekündigt, dass mein Arbeitgeber hier mit Problemen bei der Wahrnehmung seines gesetzlich begründeten Anspruchs gegen die Verbandsgemeinde rechnen muss. Sie werden verstehen, dass ich meine berufliche Laufbahn höher werten muss als die ehrenamtliche Tätigkeit für Ihre Verbandsgemeinde, daher bitte ich um Mitteilung, ob hier tatsächlich ein rechtswidriges Verhalten Ihrer Verbandsgemeinde gegenüber meinem Arbeitgeber zu befürchten ist, welches sich möglicherweise nachteilig auf mein Arbeitsverhältnis, mindestens aber auf zukünftige Freistellungen zum Vorteil Ihrer Verbandsgemeinde, auswirken wird. Selbst wenn ich bereit wäre, für diese Lehrgangsteilnahmen meinen Erholungsurlaub zu beanspruchen, was ich jedoch auch aufgrund meiner familiären Situation derzeit leider noch ausschließes muss, wäre Ihre Verbandsgemeinde im Übrigen nach der jüngsten Änderung des LBKG verpflichtet, mir dafür eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen, die sich am glaubhaft gemachten durchschnittlichen Entgelt oder sonstigen Einkommen der letzten drei Monate vor dem Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich orientieren kann, wenn in der Hauptsatzung nichts anderes geregelt ist (vgl. § 13 Abs. 8 Satz 5 LBKG). Diesbezüglich bitte ich um Mitteilung der derzeitigen Hauptsatzungsregelung unserer Verbandsgemeinde. Sehr geehrter Herr Verbandsbürgermeister X, nicht nur aufgrund der dargestellten gesetzlichen Verpflichtungen, sondern auch aufgrund der regelmäßigen Äußerungen der Politik auf allen Ebenen über das ehrenamtliche Brandschutzwesen, haben mich die bisherigen Mitteilungen des Verbandsgemeindewehrleiters und des Ortsbürgermeisters sehr verwundert. Ich erlaube mir an dieser Stelle auch den Hinweis auf die Gesetzesbegründung der aktuellen LBKG-Änderungen in der Landtagsdrucksache 16/5720. Auch das die Personalstärken und Tagesverfügbarkeiten in unserer Verbandsgemeinde es erlauben, interessierte und relativ gut tagesverfügbare neue Einsatzkräfte den Einstieg auf die oben dargestellte Weise zu erschweren, hätte ich mir so zu Beginn meiner ehrenamtlichen Feuerwehrtätigkeit nicht vorgestellt. Da ich diese trotzdem noch gerne weiter ordnungsgemäß für Sie ausüben und die dazu erforderlichen Lehrgänge bald besuchen möchte, bitte ich Sie um baldige Klärung der Angelegenheit. Für Rückfragen, auch gerne im persönlichen Gespräch, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | ||||
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