News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Katastrophenschutz | zurück | ||
Thema | Handwerkerregelung statt ADR ausreichen? War: Tankstelle | 52 Beiträge | ||
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 821382 | ||
Datum | 29.06.2016 17:58 MSG-Nr: [ 821382 ] | 10505 x gelesen | ||
Infos: | ||||
Geschrieben von Udo B. Kann es sein, das du hier Gefahrgutrecht und die Handwerkerreglung für Fahrtenschreiber verwechselst? Das Problem mit der "Handwerkerregelung" bzw. deren Nichteignung für die Einsatzstellenversorgung ist vielschichtiger - und wird von verschiedenen Kommentatoren anders gesehen. Hier der Text mit meinen Kommentaren "1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreiten. Gefährliche Güter in Grosspackmitteln (IBC), Grossverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt; b) Beförderungen von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern;" UC: Da ist interessant, würden wir auf unserem Anhänger einen Radlader mit größerem Tank transportieren, spielt das selbst hinter einem LKW mit maximaler Auslastung der Handwerkerregelung keine Rolle für den Fahrer, weil das schlicht gar nicht zählt... "c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten " UC: Die Handwerkerregelung gilt nach mehreren Kommentatoren die ich in den letzten Jahren dazu gefunden habe, danach praktisch nur zur Regionalversorgung auf den Tagesbedarf einer Baustelle im Tagesumkreis um den Betrieb. (Also nicht z.B. von Düsseldorf aus im RP Münster oder gar in Magdeburg....), NICHT jedoch zur INTERNEN und EXTERNEN Versorgung... (lustige Beschreibung, die man immer wieder findet, weil damit kann man letztlich fast alles hinterher als "verboten" erklären) - vgl dazu auch die interessante Diskussion aus einem Gefahrgutforum am Schluß. Außerdem kann man stark bezweifeln, ob die Versorgung eines HFS in Magdeburg (2013 so gemacht), oder auch nur in Isselburg (nicht gemacht, weil das der örtliche Bauhof gemacht hatte) zur "Haupttätigkeit" der Fw Düsseldorf zählt... eher nein! "in Mengen, die 450 Liter je Verpackung, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen, und die Höchstmengen gemäss Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten." UC: D.h. max. 1000 Punkte zulässig, max. Tankgröße 450 L, (das bedeutet z.B. 900 L Diesel in 2 Behältern a 450 L und EIN Kanister 20 L mit Benzin)! (da reden wir noch nicht von Öl, Gemisch und anderen brennbaren Dingen die ein Verband zur Versorgung braucht!) "Es sind Massnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung; d) Beförderungen, die von den für Notfallmassnahmen zuständigen Behörden oder unter deren Überwachung durchgeführt werden, soweit diese im Zusammenhang mit Notfallmassnahmen erforderlich sind, insbesondere Beförderungen mit Abschleppfahrzeugen, die Unfall- oder Pannenfahrzeuge mit gefährlichen Gü- tern befördern, oder" UC: Interessant, weil auch hier spielt dann die Menge keine Rolle mehr.... (s.o. Anhängertransport o.ä.) " Beförderungen, die durchgeführt werden, um die bei einem Zwischenfall oder Unfall betroffenen gefährlichen Güter einzudämmen, aufzunehmen und zum nächstgelegenen geeigneten sicheren Ort zu verbringen;" UC: Also darf ich selbst mit nicht wirklich dafür genauer beschriebenen Behältern "Beförderungen" machen - egal welche Menge, wenn es der Gefahrenabwehr dient. "e) Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Massnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen;" ... UC: Und darauf stützten sich m.W. alle entsprechenden Ausnahmegenehmigungen - und ich auch meine Rechtsauffassung. Wir transportieren nicht zum Spaß, sondern für haben die entsprechenden Aufgaben. Wir verwenden dafür geeignete Behälter, wir transportieren mit Personal, das sonst Gefahrgut auch bei Unfällen handhaben muss, OHNE dass noch irgendeine originäre Sicherheitseinrichtung vorhanden ist bzw. deren funktionieren noch garantiert! Und natürlich gehört die Rückfahrt von einer Einsatzstelle zum Einsatz an sich - ebenso wie Übungen zu diesen Einsätzen. Unsere weiteren ungelösten Probleme mit der "Handwerkerregelung": Die Versorgung von leistungsfähigen Booten (FLB, schnelle RTB) im Bereich von Einsatzstellen bei mehrtägigen Einsätzen beim offensichtlichen "Sterben" der Bunkerboote auch autark durch die Betreiber/Feuerwehren möglich sein muss! (Da reden wir schnell von mehreren 1000 L!) Die Versorgung von anderen Einheiten der Gefahrenabwehr bzw. Firmen mit Großgeräten ggf. auch in Einsatzstellen möglich sein muß, die mit normalen Straßentankwagen nicht (mehr) angefahren werden können. (So z.B. in Teilbereichen bei der Sturmlage ELA in Düsseldorf, z.T. wurde die BW und andere von uns vor Ort mit dem AB Kraftstoff betankt.) Es wäre kein Problem, wenn man auf Kräfte der BPol und Bw zurückgreifen könnte, das ist aber schon längst nicht mehr der Fall! Die Versorgung muss effizient und effektiv erfolgen - wir haben nicht endlos CE-Fahrer! Auch hier mein Eindruck: Man hat Regelungen getroffen, um im das "Transportgewerbe" zu reglementieren (UND zu schützen!) und trifft dabei auch die, die da weder in Konkurrenz zu treten, noch sinnvoll auch noch diese Ausbildungsmaßnahmen dauerhauft neben vielen anderen Dingern integrieren können, weil wir schon mit unseren Standardaufgaben der Aus- und Fortbildung zu tun haben. Vgl. u.a. https://www.hwk-reutlingen.de/fileadmin/hwk/betriebsberatung_dokumente/gefahrstoffe_20121128/gefahrstoffe_schneider_transport.pdf https://www.sihk.de/blob/haihk24/servicemarken/ueber_uns/downloads/2768450/4efa1f9c49724c1da1c391e20e28c857/Freistellungen-nach-ADR---Vortrag-Hans-Mosblech-am-26-3_2015-data.pdf http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/showflat.php?Number=14944 ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | ||||
antworten | >> | |||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|