Rubrik | Katastrophenschutz |
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Thema | Handwerkerregelung statt ADR ausreichen? War: Tankstelle #
| 52 Beiträge |
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 821459 |
Datum | 02.07.2016 12:54 MSG-Nr: [ 821459 ] | 5806 x gelesen |
Infos: | 30.06.16 Merkblätter zum Gefahrguttransport durch Hilfsorganisationen
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Erkläre doch mal bitte ganz konkret, von welcher ADR-Regelung Ausnahmen in welchem Umfang zwingend erforderlich oder notwendig sind.
Ich sehe da beim besten Willen keinen echten Bedarf.
Ich darf auf einem BtD-LKW 30 Flüssiggasflaschen zu 11 kg oder 50 Stück 20-l-Kanister Diesel oder 16 Stück 20-l-Kanister Ottokraftstoff transportieren, ohne irgendwelche besonderen Auflagen oder Kennzeichnungen.
"Kleine Mengen" Schmierstoffe und Co., verpackt nach ADR 3.4 "limited quantities", kann ich ohne Anrechnung in beliebiger Menge dazupacken (ADR 1.1.3.4).
Einzige Probleme sind die Organisation der Betriebsstoffe an sich und die Fahrzeuge und Kraftfahrer (C1+) für den Transport.
Da sind meiner Ansicht nach die Stäbe gefordert.
Zumal Ausnahmen auch gar nicht mehr so einfach "erlassen" werden können, Guck mal Artikel 6 in 2008/68/EG und § 5 GGVSEB.
Es kommt noch ein weiterer Aspekt hinzu, der bis jetzt noch nicht auf dem Schirm war aber auch Berücksichtigt werden muss.
Eine Lagerung von Mengen über den Tagesbedarf hinaus (Tagesbedarf ist Bereithaltung) ist aus gutem Grund mit massivem Aufwand verbunden.
Ich bin der Ansicht,
es ist einfacher, besser und vor allem sicherer, öfter kleinere Mengen zu beschaffen und zu fahren und diese unter dem Aspekt "Bereithaltung" den Einheiten zur Verfügung stellen,
als große Mengen mit erheblich höherem organisatorischem und sicherheitstechnischem Aufwand zu transportieren und zu lagern.
Grüße
Udo Burkhard
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| 29.06.2016 16:32 |
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Udo 7B., Aichhalden Tankstelle war: These: Die Stromversorgung | |