Rubrik | Feuerwehrtechnik |
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Thema | Faltbehälter oder Tankblase - Puffer und offene Schaltreihe | 46 Beiträge |
Autor | Adri8an 8R., Utting / Bayern | 822140 |
Datum | 01.08.2016 15:30 MSG-Nr: [ 822140 ] | 9742 x gelesen |
Geschrieben von Steffen W.Das ist für mich solange eine falsche Aussage, bis ich es schriftlich schwarz auf weiß von einer zuständigen staatlichen Stelle vorliegen habe.
Nunja die "TrinkwV 2001" ist geltendes deutsches Recht. Schwarz auf Weiß.
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, im Folgenden als
Trinkwasser bezeichnet. Sie gilt nicht für
1.
natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasserverordnung,
2.
Heilwasser im Sinne des § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes,
3.
Schwimm- und Badebeckenwasser,
4.
Wasser, das sich in wasserführenden, an die Trinkwasser-Installation angeschlossenen Apparaten befindet,
die)
entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation
entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind und
b)
mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Sicherungseinrichtung
ausgerüstet sein müssen,
und das sich hinter einer Sicherungseinrichtung nach Buchstabe b befindet.
(2) Für Anlagen und Wasser aus Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht
die Qualität von Trinkwasser hat, und die zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2
installiert werden können, gilt diese Verordnung nur, soweit sie darauf ausdrücklich Bezug nimmt.
Absatz 4 beschreibt rechtsverbindlich die Notwendigkeit von Sicherungseinrichtungen.
Die Variante mehrfacher "Rückschlagventile" z.B. im Standrohr und im Sammelstück sind auch redundant und nur weil im Schrieb irgendwelcher Organisationen nicht aufgeführt noch lange nicht kein "Stand der Technik".
Diese Variante wurde innerhalb der Feuerwehr als Übergangslösung geschaffen. Nach EN1717 ist "Sicherungskombination Rückflussverh. + Rohrbelüfter" nur zulässig bis Flüssigkeitskategorie 2/3. Doppelrückflussverhinderer schaffen nur Kategorie 2.
Die EN1717 geht über den Status "Schrieb irgendwelcher Organisationen" deutlich hinaus.
Gute Zusammenfassung
Geschrieben von Steffen W.Deine Variante "freier Auslauf" ist nämlich per Definition in diversen Regularien auch an Bedingungen geknüpft, die du mit einem handgehaltenen Stützkrümmer oder einer Steckleiterkonstruktion am Beckenrand auch nicht zwingend einhälst.
Natürlich, ich habe mich auf frech auf "Freier Auslauf Typ AA" bezogen, "Ungehinderter Freier Auslauf". Das bedingt eine Auslaufhöhe von mind. 10cm über Beckenrand. In der Praxis ist das leicht darstellbar.
Wenn der Auslauf in das Becken eintaucht ist die Trennung ja für die Katz.
Also lasst doch solche Aussagen, wenn ihr sie nicht belegen könnt!
Hmm Belege kamen einige. Ob diese auf dich zutreffen entscheidet im Zweifelsfall ein Gutachter.
MfG
Adrian
Alles meine eigene Meinung, diese muss nicht mit meiner Dienststelle übereinstimmen.
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