Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Aufschrei mit Zeitzünder, war: Änderung der StVZO bzgl Heckwarnanlagen #
| 20 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 825797 |
Datum | 17.12.2016 14:29 MSG-Nr: [ 825797 ] | 6482 x gelesen |
Infos: | 19.12.16 FW-Forum: Petition, war: Heckwarnanlagen verboten... 17.12.16 SFS-W: "Verkehrsabsicherung für Einsatzstellen der Feuerwehr"
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Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Auch dem Landesfeuerwehrverband Hessen stelle ich gerne meinen Formulierungsvorschlag zur Änderung der StVO zur Verfügung ;-)
"§45 StVO
(7b) Die in §35(1) genannten Organisationen und die Besatzung von Fahrzeugen
gem. §35(5a) dürfen zur Eigensicherung, zur Absicherung
ihrer Arbeitsstelle und zur Sicherung des übrigen Verkehrs Arbeits- und
Gefahrenbereiche mit Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 Abschnitt 1 und den
Verkehrszeichen 250 und 222 absperren. Vor Arbeits- oder Gefahrenstellen dürfen
sie mit Gefahrzeichen (insbesondere Zeichen 101, 114, 124) und Warnleuchten warnen.
§35(8) gilt entsprechend."
Die Ausführung könnte man auf dem Wege der Verwaltungsvorschriften,
z.B. in der StVO-VwV näher regeln. Mein Formulierungsvorschlag dazu:
"zu §45 Absatz 7b:
Die eingesetzten Verkehrseinrichtungen und Warnleuchten müssen (soweit
anwendbar) den von der Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlichten
technischen Lieferbedingungen entsprechen. Verkehrseinrichtungen und
Verkehrszeichen müssen vollreflektierend sein. Abweichend dürfen an
Fahrzeugen angebrachte Verkehrszeichen mit eigener Lichtquelle
beleuchtet oder lichttechnisch erzeugt werden. Die Regelungen dieser
Verwaltungsvorschrift zu den §§ 39 bis 43 (Allgemeines über
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) gelten sinngemäß."
Mittelfristig wäre dann eine Aufnahme der zusätzlichen Möglichkeiten
in die FwDV1 ebenfalls anzustreben.
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| 03.09.2013 22:58 |
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Andr7eas7 W.7, Düsseldorf Änderung der StVZO (01.08.2013) regelt Verwendung von Heckwarnanlagen |
| 22.11.2016 17:09 |
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Seba7sti7an 7W., Linden  |
| 17.12.2016 14:29 |
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Henn7ing7 K.7, Dortmund  | |