Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Aufschrei mit Zeitzünder, war: Änderung der StVZO bzgl Heckwarnanlagen | 20 Beiträge |
Autor | Mark8us 8R., Höhenrain / Bayern | 825818 |
Datum | 18.12.2016 14:06 MSG-Nr: [ 825818 ] | 4971 x gelesen |
Infos: | 19.12.16 FW-Forum: Petition, war: Heckwarnanlagen verboten... 17.12.16 SFS-W: "Verkehrsabsicherung für Einsatzstellen der Feuerwehr"
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1. Verwaltungsakt
2. Vorderachse
Geschrieben von Henning K.
Aber bis du die im konkreten Einzelfall bekommst, kann besser die Polizei im Rahmen ihrer allgemeinen Befugnis etwas anordnen.
Wer sagt, dass man die notwendige verkehrsrechtliche Anordnung nicht vorab und über eine längere Zeitdauer (sog. Jahres- oder Daueranordnung) beantragen kann?
Geschrieben von Henning K.
(Pauschale VA im Sinne von "Bei Einsätzen auf der Autobahn 500 Meter vor der E-Stelle ein 80er-Limit" sind ja unzulässig!)
Wo steht denn das?
Geschrieben von Henning K.
Ausnahmen wären vielleicht möglich, wenn (bzw. wo) der Träger der Feuerwehr gleichzeitig Straßenverkehrsbehörde ist.
Der kommunale Träger der Feuerwehr wird aber nie die Zuständigkeit für eine BAB haben.
Geschrieben von Henning K.
Dort könnte man ggf. bestimmten Kräften der Feuerwehr auch begrenzt die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde zuweisen. Aber für sinnvoll halte ich das immer noch nicht.
Eine Zuweisung der Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde ist hier überhaupt nicht erforderlich. Es reicht, wenn ähnlich einer Baufirma eine (mehr oder weniger pauschale) verkehrsrechtliche Anordnung vorab erteilt wurde. Ähnlich einer Baufirma, die zur Absicherung einer Baustelle ebenso eine verkehrsrechtliche Anordnung benötigt, die oftmals mittels Regelplänen erteilt wird. Diese Regelpläne gibt es u.a. für innerorts, außerorts und BAB.
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| 03.09.2013 22:58 |
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Andr7eas7 W.7, Düsseldorf Änderung der StVZO (01.08.2013) regelt Verwendung von Heckwarnanlagen | |