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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Rückwirkende Befristung der Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E! | 61 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 826509 | ||
Datum | 10.01.2017 22:40 MSG-Nr: [ 826509 ] | 4859 x gelesen | ||
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Geschrieben von Uli W. Sprich -- sofern nicht noch jemand was "erfindet" müssen auch "Inhaber" von per Sonderregelung einzelner Bundesländer erlangten Fahrgenehmigungen für Fahrzeuge von Feuerwehr und des KatS über 3,5to diese Gesundheitsprüfung machen. Die Feuerwehr-Fahrgenehmigungen werden nicht in der FeV geregelt. Dementsprechend gelten die dort festgelegten Befristungen usw. für diese nicht. Nur Regelungen mit Auswirkung auf die zu Grunde liegende FE der Klasse B wirken sich damit indirekt auch auf die Feuerwehr-Fahrgenehmigungen aus. Nach kurzer Durchsicht einiger Landesregelungen habe ich dort noch nichtmals eine Begrenzung der maximalen Sitzplatz-Anzahl gefunden. Das würde dann bedeuten, dass jemand mit einer regulären Klasse C1 einen 15-Sitzer mit 6,7 t zGM nicht führen darf, ein Klasse B-Inhaber mit zusätzlicher Feuerwehr-Fahrgenehmigung dieses Fahrzeug aber für Feuerwehr-Zwecke auch vollbesetzt bewegen darf :-o (ich hoffe, jemand beweist mir meinen Irrtum!) | ||||
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