Rubrik | Recht + Feuerwehr |
zurück
|
Thema | Rückwirkende Befristung der Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E! | 61 Beiträge |
Autor | Lars8 B.8, Göttingen / Niedersachsen | 826577 |
Datum | 12.01.2017 08:17 MSG-Nr: [ 826577 ] | 4033 x gelesen |
Infos: | 20.01.17 LFS BaWü: Änderungen im Fahrerlaubnisrecht 20.01.17 DFV: FAQ Führerschein 20.01.17 FW-Magazin: Erfolg des DFV - Feuerwehrleute brauchen keinen Busführerschein 10.01.17 Wichtige Änderungen für FahrerInnen von Klein-Lkw, Kleintransportern und Kleinbussen 10.01.17 Neuabgrenzung der Klassen C1, C und D1 / Befristung der Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E
|
Was ist eine Feuerwehr-Fahrberechtigung?Gilt die in ganz D oder nur in einzelnen Bundesländern?
Entweder ich habe einen gültigen Führerschein / Fahrerlaubnis, mit der geregelt ist, welche Fahrzeuge bzw. Kombinationen mit entsprechenden zGG ich fahren darf oder nicht? also B(E) C1(E) und danach richtet sich das, was ich bei der Feuerwehr fahren darf, denn da sind ja auch die Fahrzeuge anhand der zGG entsprechend eingeordnet....
das von dir angeführte Nds-Papier ( hab ich grad durchgelesen) sagt nur, das der FS-B Inhaber anstatt 3,49 t nun 4,75 t zGG Fahrzeuge/Gespanne fahren darf... und das nur wenn mind. 20 Jahre alt - sprich 2 Jahre Fahrpraxis - und dann nur auf Antrag bzw. Genehmigung durch Verwaltung.
Diese (Verwaltung) kann natürlich auch drauf verzichten und bestehen, das entsprechende Fahrzeuge nur mit entsprechender FS - Klasse bewegt werden.... so lese ich daraus.
Was gewerbliche Nutzung ist, darüber sagt das Personenbeförderungsgesetz was aus...
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.
(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen
1.
mit Personenkraftwagen, wenn diese unentgeltlich sind oder das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt;
2.
mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.
Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderungen geschäftsmäßig sind.
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
§ 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.
(2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für
1.
Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
2.
Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
3.
Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|