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Thema | Keine vollständige Rettungshelfergleichstellung in Bayern | 17 Beiträge | ||
Autor | Stef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern | 827156 | ||
Datum | 31.01.2017 20:15 MSG-Nr: [ 827156 ] | 1394 x gelesen | ||
Guten Abend, das Thema ist jetzt schon ein paar Tage alt, aber ich musste erst noch ein wenig googeln: In meiner Heimatstadt haben wir: - eine größere Feuerwehr mit ca. 150 Einsätzen pro Jahr - eine BRK-Bereitschaft, die einen Rettungswagen und einen HvO stellt mit ca. 90 Einsätzen für den RTW pro Jahr - eine SEG Wasserrettung der Wasserwacht mit durchschnittlich 8 - 12 Einsätzen pro Jahr - 15 Ortsteilfeuerwehren mit je zwischen 1 und 10 Einsätzen - einen THW-Ortsverband mit jährlichen Einsatzzahlen zwischen 1 und 10 Die Zahlen sind den Presseartikeln über die Jahreshauptversammlungen, die ich online gefunden habe, entnommen. Bei den meisten war mit angegeben wie viele Sicherheitsabstellungen etc. waren, die habe ich rausgenommen, es handelt sich also nur um Einsätze die über Melder/Sirene alarmiert werden (nur bei der großen Feuerwehr war das nicht so einfach, da sind evtl. ein paar Sicherheitswachen mit drin). Bei der BRK Bereitschaft habe ich den HvO nicht berücksichtigt, weil der größtenteils nach Dienstplan bei einem Helfer zuhause steht. Für den ehrenamtlichen RTW werden die Helfer aber ganz normal mit Melder aus der Freizeit alarmiert. In Bayern gibt es derzeit folgende Rechtsgrundlagen für Freistellungen: 1. BayFWG, für die Feuerwehr, ähnlich wie wahrscheinlich in jedem Bundesland 2. BayKatSchG für alle Helfer im Katastrophenschutz (das wird auch überall so sein) 3. ich glaube es gibt auch eine Rechtsgrundlage für das THW, da kenn ich mich aber nicht so aus 4. eine Retterfreistellung im BayRDG Diese Retterfreistellung gibt den Einsatzkräften der Hilfsorganisationen einen Freistellungsanspruch, wenn sie 1. Zu einem Einsatz von der ILS alarmiert werden (also keine geplanten Einsätze) 2. Es sich bei dem Einsatz um einen Rettungsdiensteinsatz handelt; Daraus ergeben sich z.B bei der Wasserwacht (Wasserrettung ist in Bayern Rettungsdienst im Sinne des BayRDG) zwei Fallkonstellationen: 1. Die ILS alarmiert zu einem Pkw im Wasser, Personen in Gefahr --> Wasserrettungseinsatz = Rettungsdiensteinsatz, Freistellungsanspruch besteht 2. Die ILS alarmiert zur einem Pkw im Wasser, keine Personen in Gefahr, aber da der Pkw vollständig versunken ist werden Taucher benötigt um den Pkw zu bergen --> kein Rettungsdiensteinsatz sondern Unterstützung für die Feuerwehr, kein Freistellungsanspruch. Alarmiert wird in Bayern über 4m mit 5-Ton-Folgen. Auseinanderhalten kann der Helfer das bei Alarm nicht. Mit viel Glück versteht man die Alarmdurchsage, aber ob die so eindeutig gehalten ist...? Ziel dieser Eingabe wäre gewesen alle Alarmeinsätze, die von der ILS kommen "Gleichzustellen". Die "Retter" betrifft es nicht groß, aber eben z.B. die Wasserwacht oder die Bergwacht und vor allem KIT und PSNV. KIT und PSNV sind in Bayern kein Rettungsdienst im Sinne des BayRDG, damit haben die keinen Freistellungsanspruch. Andere Tätigkeiten wie Sicherheitsabstellungen, Sanitätsdienste... waren nie Ziel dieser Helferfreistellung. Schönen Gruß und schönen Abend! Stefan | ||||
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