Rubrik | Rettungsdienst |
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Thema | Rettungsdienst abbestellen | 22 Beiträge |
Autor | Chri8sto8ph 8R., Berching / Bayern | 828295 |
Datum | 12.03.2017 19:16 MSG-Nr: [ 828295 ] | 2084 x gelesen |
Rettungssanitäter, 520h Ausbildung;
Die Ausbildung richtet sich nach den „Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst“ des Bund-Länderausschusses „Rettungswesen“ vom 20. September 1977
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Rettungssanitäter, 520h Ausbildung;
Die Ausbildung richtet sich nach den „Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst“ des Bund-Länderausschusses „Rettungswesen“ vom 20. September 1977
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Rettungsdienst
Servus,
Geschrieben von Florian F.reine Information aber keine Weisung
Ist richtig
Ich würde den Weg über die Lst gehen und denen mitteilen, was Sache ist.
Wenn die Lst dann nachfragt und der RS hat die Lage gut eruiert, können die die Entscheidung fällen, ob sie den RTW durchfahren lassen oder nicht
Was aber wäre, wenn der Betroffene aus der Wohnung kommt und kern gesund ist, sich hat einfach nicht blicken lassen,...?
Dann wird der RS ihn befragen. Der Betroffene gibt an, dass ihm nichts fehle, dann kann ich auch guten Gewissens sagen, dass der RTW eig nicht anfahren braucht
("eig", da wie Florian erwähnt, die Fw dem RD nicht weisungsbefugt ist; dann wieder über die Lst)
Viele Grüße
Dies alles ist meine Meinung!
Wer mit mir darüber reden möchte, kann das gerne mit MIR tun!
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