Moin,
Geschrieben von Simon S.Keine Vereinssatzung, welche mir bekannt ist, nennt Konten und Zugriffsrechte.
Muss in solchem Fall sogar zwingend notwendig in die Satzung. Denn für den Verein handeln (also hier explizid Vereins-Geld für JF-Dinge ausgeben) darf auschließlich ein nach außen vertretungsberechtigter.
Im allgemeinen ist das (alleine) der Vorstand, wenn man von dieser Regel abweichen will (also auch der JF-Wart darf Vereins-Geld vom JF-Vereinskomto eigenmächtig verwenden), darf man dass nur dann, wenn es auch so in der Satzung steht.
Kann man in Satzung sogar wirklich sehr schön regeln mit dem Einsetzen von sogg. "besonderen Vertretern" nach §30 BGB.
Geschrieben von Simon S.Müsste jedesmal geändert werden, wenn sich die Bankverbindung etc. ändert.
Geht ja wohl um Giro-Konto für's Tages-Geschäft, die einzige Änderung wird ein gelegentlicher personeller Wechsel der Position JF-Wart sein, und da wird dann mit den "Amtsgeschäften" auch die Konto-Karte mit übergeben, fertig.
Geschrieben von Simon S.Stimmrechte werden per Satzung eingeräumt. IN der Regel ist das aktive Wahlrecht ab 16 und das passive Wahlrecht ab 18 gegeben.
Wenn die Satzung Bestimmungen zum Stimmrecht minderjähriger enthält, dann ist ja gut.
Da geht's mir aber wie dir, Simon, nämlich Satzungen, die auch daran denken, sind mir nicht bekannt.
Deine Regel aktiv/passiv=16/18 Jahre gilt zwar in vielen Fällen bei Kommunalwahlen, hat aber mit Vereinen nix zu tun.
Wenn die satzung aber eben nix sagt, gilt folgendes:
Laut gängiger Rechtsauffassung kann man davon ausgehen, wenn die Eltern dem Vereinsbeitritt auf dem Aufnahmeantrag zugestimmt haben, dass sie damit auch mit der selbständigen Ausübung des Stimmrechts einverstanden sind.
Aber
Diese Einwilligung können die Eltern aber jederzeit frei und ganz nach belieben (generell oder nur für einzelne Abstimmungen) zurückziehen. Dann wären die Eltern selbst berechtigt, das Stimmrecht stellvertretend für ihre Kinder auszuüben. Es handelt sich dabei nicht um eine Übertragung von Mitgliedschaftsrechten im Sinne § 38 BGB. Solch ein Verein muss also dann dulden, wenn in der Mitgliederversammlung Eltern sitzen, die nicht dem Verein angehören, aber das Vereinsgeschehen mitbestimmen wollen. Sobald sie also erklären, das Stimmrecht für ihre Kinder ausüben zu wollen, muss ihnen die Teilnahme gestattet werden.
Und dann kommt zum Tragen was ich schrieb, ... "Hat das anwesende Elternteil überhaupt das Sorgerecht und darf es für den jugendl. abstimmen?"
Grüße
Hansi
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