| Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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| Thema | neue HLF 20: TÜV bremst Feuerwehr aus | 19 Beiträge |
| Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 832043 |
| Datum | 23.07.2017 18:59 MSG-Nr: [ 832043 ] | 3727 x gelesen |
| Infos: | 28.08.17 Mühlacker: Nach TÜV-Verweigerung: Feuerwehrfahrzeuge sind einsatzbereit 28.08.17 Mühlacker: TÜV bremst Feuerwehr aus
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Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug
Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug
Löschgruppenfahrzeug
Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug
Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug
Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug
Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug
Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug
Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug
Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug
Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug
Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug
Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug
So nachzulesen auch in den entsprechenden Beschlussvorlagen des Ratsinfosystems dort (blöd direkt zu verlinken), z.B. Vorlage 073/2016:
Im Haushaltsplan für 2015 war gemäß dem Feuerwehrbedarfsplan die Beschaffung eines Hilfeleistungslöschfahrzeugs
10 (HLF 10) für die Abteilung Mühlacker zu einem Gesamtpreis von
350.000 vorgesehen. Zuschüsse nach VwV-Z-Feu waren in Höhe von 68.000 eingestellt.
Aufgrund den unzureichenden Fördergelder nach der VwV-Z-Feu im Jahr 2015 konnte der
Kreisbrandmeister die Beschaffung dieses HLF 10 nicht fördern. Im Ablehnungsbescheid wurde
gleichzeitig der Bedarf des Fahrzeugs bestätigt.
Es ist davon auszugehen, dass auch die Fördermittel im laufenden Jahr für die Bezuschussung
aller Maßnahmen im Enzkreis nicht ausreichen. Ein Zuschussantrag für die Beschaffung dieses
HLF 10 wurde fristgerecht gestellt, ebenso wie für die Beschaffung der im Jahr 2016 im
Bedarfsplan vorgesehenen Fahrzeuge LF 10 und eines Mannschaftstransportwagens.
Um bei der Beschaffung der Feuerwehrfahrzeuge nicht weiter in Verzug zu geraten und um den
Bedarfsplan einzuhalten, schlägt die Verwaltung in Abstimmung mit der Feuerwehr, die Beschaffung
eines Feuerwehrfahrzeuges ohne Zuschuss vor. Die Feuerwehr schlägt vor, abweichend
von dem Bedarfsplan ein HLF 20 anstelle des vorgesehenen HLF 10 zu beschaffen. Bei
dem HLF 20 handelt es sich um ein höherwertiges Fahrzeug, das u.a. mehr Löschwasser mitführen
kann als ein HLF 10.
Bereits im Jahr 2015 wurde ein HLF 20 für die Abteilung Mühlacker ausgeschrieben und zu
einem Preis von 353.000 vergeben ( Sitzungsvorlage 163/2015) . Dieses Fahrzeug soll im
Sommer ausgeliefert werden. Die Feuerwehr sieht in der Beschaffung zweier typengleicher
Fahrzeuge einen deutlichen Mehrwert, der sich in der Ausbildung der Einsatzkräfte auszahlt
bzw. wenn Einsatzkräfte in zeitkritischen Situationen auf ein anderes Fahrzeug wechseln müssen.
Es wird davon ausgegangen, dass ein HLF 20 ca. 10.000 teurer ist als ein HLF 10. In Anbetracht
der langen Nutzungsdauer eines Feuerwehrfahrzeuges (25 Jahre) und in Anbetracht der
überschaubaren Mehrkosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten schlägt die Verwaltung vor,
dem Wunsch der Feuerwehr nachzukommen.
Der vorgenannte Mehrpreis für ein HLF 20 wurde im Ausschreibungsportal für öffentliche Ausschreibungen
bundesweit ermittelt.
Die Feuerwehr schlägt vor, den Feuerwehrbedarfsplan zu ändern und auf die dort vorgesehene
Beschaffung eines Vorausrüstwagens (VRW) in Höhe von 150.000 (möglicher Zuschuss nach
VwV-Z-Feu 24.000 ) im Jahr 2017 komplett zu verzichten. Dieses Fahrzeug kann durch die
höherwertige technische Beladung des HLF 20 kompensiert werden. Durch diesen Fahrzeugverzicht
kann bei gleichzeitiger Deckung dieser überplanmäßigen Kosten für die Beschaffung
eines HLF 20 in Höhe von 73.000 ein Betrag von 53.000 eingespart werden.
Gleichzeitig kann im Bedarfsplan eine für ebenfalls 2017 anstehende Beschaffung eines Abrollbehälters
Rüst (Kosten ca. 100.000 ) auf mindestens das Jahr 2019 bzw. auf den nächsten
Bedarfsplan verschoben werden.
Die Verwaltung wird bei einer Entscheidung gemäß Beschlussvorschlag eine Änderung des
Feuerwehrbedarfsplans einleiten.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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