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Strassenverkehrzulassungsordnung
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Straßenverkehrsordnung
RubrikSonstiges zurück
ThemaSondersignalanlagen der US-Army auf deutschen Straßen40 Beiträge
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW834341
Datum13.10.2017 00:10      MSG-Nr: [ 834341 ]3841 x gelesen
Infos:
  • 09.10.17 Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland - SkAufG

  • Geschrieben von Oliver S.Mir ist bekannt, dass dieses Signal neu eingeführt wurde, ich weiß jedoch nicht, in welchen Bundesländern genau

    Ich habe dir mal die komplette Liste der Länder rausgesucht, in denen die neue Regelung gilt:

    Baden-Württemberg
    Bayern
    Berlin
    Brandenburg
    Bremen
    Hamburg
    Hessen
    Mecklenburg-Vorpommern
    Niedersachsen
    Nordrhein-Westfalen
    Rheinland-Pfalz
    Saarland
    Sachsen
    Sachsen-Anhalt
    Schleswig-Holstein
    Thüringen

    ;-)

    Geschrieben von Oliver S.Verkehrsregeln dürfen sich doch nicht nach Bundesländern unterscheiden.

    In diesem Fall gibt es da auch keine Unterscheidung.

    Die Ausrüstung ist in §55 (3a) StVZO geregelt:
    (3a) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Absatz 3a mit Anhaltesignal und mit Signalgebern für rote Lichtschrift ausgerüstet sind, dürfen neben der in Absatz 3 vorgeschriebenen Warneinrichtung, dem Einsatzhorn, mit einer zusätzlichen Warneinrichtung, dem Anhaltehorn, ausgerüstet sein. Es muss sichergestellt sein, dass das Anhaltehorn nur in Verbindung mit dem Anhaltesignal und dem Signalgeber für rote Lichtschrift aktiviert werden kann. Es darf nicht möglich sein, die Warneinrichtungen gemeinsam zu betreiben.

    §52 (3a) regelt dazu:
    (3a) Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Militärpolizei, der Polizeien des Bundes und der Länder sowie des Zollfahndungsdienstes dürfen folgende Kennleuchten und Signalgeber haben: 1. Anhaltesignal, 2. nach vorn wirkende Signalgeber für rote Lichtschrift sowie 3. nach hinten wirkende Signalgeber für rote oder gelbe Lichtschrift.

    Die technische Ausführung für das Anhaltehorn ist in der TA Nr. 32 a "Warneinrichtung mit Sirenensignal - Anhaltehorn", deren Anwendung aus der FzTVO über die Bauartgenehmigungspflicht nach §22a Nr. 19a StVZO vorgeschrieben.

    (für das Anhaltesignal gilt entsprechend die TA Nr. 13b "Kennleuchten für rotes Blinklicht (mit nur einer Hauptausstrahlrichtung) [Blitzlicht-Scheinwerfer]" über §22a Nr. 11a)

    Technisch gesehen ist es also eine dreitstufige Sache: Wenn bei ausgeschalteten Kennleuchten für blaues Blinklicht der Signalgeber für rote Lichtschrift aktiviert ist, kann das Anhaltesignal zugeschaltet werden. Nur dann kann auch das Anhaltehorn aktiviert werden. (jedenfalls bei den Fahrzeugen, die der StVZO entsprechend konfiguriert wurden...)

    Die Anwendung ist ebenfalls bundesweit einheitlich geregelt, siehe §36(5) StVO:
    Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden.

    Hier war der Verordnungsgeber sehr großzügig und hat lediglich "geeignete technische Einrichtungen" festgeschrieben. Im Bereich der Einrichtungen für Licht- bzw. Schallzeichen wird das aber über die o.g. Regeln der StVZO eingeschränkt.

    Für den angesprochenen wer-am-Verkehr-teilnimmt ist die Sache aber nicht weiter kompliziert: Eigentlich soll das Anhaltehorn ihn nur dazu veranlassen, jetzt endlich mal in den Rückspiegel zu schauen. Dort erkennt er dann ja die immer gleichzeitig aktivierten optischen Signalgeber.

    (warum jetzt die Befugnis zum Anhalten nur für Polizeibeamte und nicht für -beamtinnen definiert wurde ist mir etwas unklar. Vermutlich ist aber der komplette §36 dem Praktikanten beim durch-gendern der StVO einfach durch-gegangen...)

    (entsprechend könnte man grübeln, ob die von Absatz 3 abweichende Definition von "Polizei" beabsichtigt ist oder doch eher Zufall war. Jedenfalls dürfte klar sein, dass die Ordnungsämter da raus sind...)

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     07.10.2017 10:26 Ludg7er 7F., Melle
     07.10.2017 10:37 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
     11.10.2017 11:00 Flor7ian7 F.7, Goldbach
     11.10.2017 12:44 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
     11.10.2017 14:23 Flor7ian7 F.7, Goldbach
     11.10.2017 14:32 Paul7 M.7, Bayreuth
     07.10.2017 12:13 Dani7el 7W., Immenstedt
     07.10.2017 13:08 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
     07.10.2017 13:42 Alex7and7er 7H., Bürstadt
     07.10.2017 15:44 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
     07.10.2017 17:29 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     07.10.2017 20:06 Jörg7 E.7 J.7, Lünen
     07.10.2017 22:00 Volk7er 7L., Erlangen
     07.10.2017 22:06 ., Baltmannsweiler
     10.10.2017 23:23 Ludg7er 7F., Melle
     08.10.2017 11:23 Simo7n S7., Gomaringen
     08.10.2017 22:55 Phil7ip 7K., Saarbrücken
     09.10.2017 09:50 Udo 7B., Aichhalden
     09.10.2017 10:18 Jürg7en 7M., Weinstadt
     09.10.2017 14:19 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     11.10.2017 09:01 Udo 7B., Aichhalden
     11.10.2017 09:53 Neum7ann7 T.7, Bayreuth
     11.10.2017 11:57 Thor7ste7n B7., Bammental  
     12.10.2017 12:08 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     12.10.2017 12:36 Jörg7 E.7 J.7, Lünen
     12.10.2017 00:12 Phil7ip 7K., Saarbrücken
     12.10.2017 00:36 Flor7ian7 B.7, Völklingen
     12.10.2017 11:28 Volk7er 7L., Erlangen
     12.10.2017 11:50 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     12.10.2017 20:16 Volk7er 7L., Erlangen
     12.10.2017 20:56 Oliv7er 7S., Neidenbach
     12.10.2017 23:13 Jörg7 E.7 J.7, Lünen
     13.10.2017 11:41 Oliv7er 7S., Neidenbach
     13.10.2017 13:40 Jörg7 E.7 J.7, Lünen
     13.10.2017 00:10 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     13.10.2017 12:18 Oliv7er 7S., Neidenbach
     13.10.2017 12:48 Kevi7n M7., Kronshagen
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