Rubrik | Sonstiges |
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Thema | Sondersignalanlagen der US-Army auf deutschen Straßen | 40 Beiträge |
Autor | Oliv8er 8S., Neidenbach / Rheinland-Pfalz | 834345 |
Datum | 13.10.2017 12:18 MSG-Nr: [ 834345 ] | 3605 x gelesen |
Infos: | 09.10.17 Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland - SkAufG
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Strassenverkehrzulassungsordnung
Straßenverkehrsordnung
Geschrieben von Henning K.Ich habe dir mal die komplette Liste der Länder rausgesucht, in denen die neue Regelung gilt:
Danke für die ausführliche Aufzählung! :-)
Geschrieben von Henning K.In diesem Fall gibt es da auch keine Unterscheidung.
Da bin ich ja beruhigt.
Geschrieben von Henning K.Die Ausrüstung ist in §55 (3a) StVZO geregelt:
(3a) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Absatz 3a mit Anhaltesignal und mit Signalgebern für rote Lichtschrift ausgerüstet sind, dürfen neben der in Absatz 3 vorgeschriebenen Warneinrichtung, dem Einsatzhorn, mit einer zusätzlichen Warneinrichtung, dem Anhaltehorn, ausgerüstet sein. Es muss sichergestellt sein, dass das Anhaltehorn nur in Verbindung mit dem Anhaltesignal und dem Signalgeber für rote Lichtschrift aktiviert werden kann. Es darf nicht möglich sein, die Warneinrichtungen gemeinsam zu betreiben.
Den Artikel hatte ich auch gesehen, frage mich jedoch, ob das Anhaltehorn nicht auch zusätzlich in die StVO gehört, wo es dem wer-am-Verkehr-teilnimmt erklärt, was er bei Erklingen dieses Gerätes zu tun hat.
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