Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
zurück
|
Thema | Freiwillige Feuerwehr Dienstausweise | 36 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 834439 |
Datum | 21.10.2017 18:12 MSG-Nr: [ 834439 ] | 3312 x gelesen |
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Die mögliche Gewährung von vergünstigungen in gemeindlichen Einrichtungen hat man in RLP bei der letzten größeren Gesetzesänderung extra ins LBKG geschrieben, weil vorher manche der Ansicht waren, dass das andere Rechtsvorgaben verletzten würde. Dabei hat man auch die allgemeine Hamsterzucht- und Vereinsheimkühlschrankauffüllmeister-Karte (vulgo Ehrenamtskarte) in dem Zusammenhang erwähnt, die aber den meisten Feuerwehrangehörigen dann wieder vorenthalten wird.
Das Ehrenamt Feuerwehr ist (oder allgemein: die echten Ehrenämter sind) in RLP nicht nur dem reinen organisierten Zeitvertreib gleichgestellt, sondern stehen praktisch noch darunter. Ein Dienstausweis ändert an diesem Kernproblem nichts. Billiger ins örtliche Schwimmbad kommt man auch einfach mit dem Personalausweis, wenn der Brandschutzsachbearbeiter dort jedes halbe Jahr ne aktuelle Mitgliederliste hinterlegt. Oder das Schwimmbad bei der Feuerwehrweihnachtsfeier jedem einen Wertscheck untern Baum legt. Extrabürokratie dabei = 0. Solche Lösungen sind aber offenbar wieder zu einfach.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|