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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaNeue Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und Feuerwehr?6 Beiträge
AutorUlf 8M., Hannover / Niedersachsen835939
Datum15.12.2017 23:07      MSG-Nr: [ 835939 ]4873 x gelesen
Infos:
  • 19.12.17 WhatsApp-Nutzung im Unternehmen
  • 16.12.17 WhatsApp illegal?
  • 16.12.17 Die Datenschutz-Grundverordnung und das Whatsapp-Problem von Unternehmen ( = Feuerwehren bzw. Gemeinden)

  • Ohne es zu kompliziert zu machen:
    - Bundesrecht bricht Landesrecht
    - EU-Recht bricht Bundesrecht (Ausnahme konstitutionelles Recht)

    Der Hinweis auf das LDSG ist in diesem Zusammenhang also nur in den Fällen zulässig, in denen die Regelungen der EU-DSGVO bereits in vollem Umfang übernommen worden sind (erscheint nicht sehr wahrscheinlich)...

    Im Gegenteil gilt:

    - EU-DSGVO ist ab dem 25.05.2018, 0000h für alle Firmen und Organisationen (inkl. Behörden) anzuwenden (Ausnahme: Pol/Justiz-Behörden, dort eine RL)
    - Alle Bundes- und Landes-Datenschutzgesetze ab diesem Datum unwirksam und durch oben ersetzt (wenn nicht entsprechend eingearbeitet)

    Somit also:
    - ja, FW unterliegt der EU-DSGVO und diese findet somit Anwendung
    - die um viele Feuerwehren herum existierenden Rechtsgebilde (Förderverein, Kameradschaft, etc.) im Übrigen auch!

    Ausnahmen für die allgemeine Verwaltung (also auch die Fw) sind mir nicht bekannt, Justiz und Polizei sind in Ihrer jeweiligen hoheitlichen Tätigkeit ausgenommen (nicht jedoch in den Anteilen der allgemeinen Verwaltung, Personal, etc.)

    Wer erst jetzt mit dem Thema anfängt ist reichlich spät dran und sollte schnell zusehen, bei wem er noch auf den Zug mit aufspringen kann...

    Ich weise in diesem Zusammenhang im Übrigen gleich mal vorsichtshalber in aller Deutlichkeit auf das Kapitel III der Verordnung und alle damit einhergehenden Pflichten bei der Nutzung von Dienstleistungen wie beispielsweise WhatsApp oÄ hin (zBsp.: Art.14 EU-DSGVO Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden)
    Und gebe zu bedenken, das personengebundene Daten jegliches Datum ist, welches eine Person identifizierbar macht oder durch Kombination mit anderen Daten identifizierbar macht!
    Das gilt also auch für Telefonnummern, Auto-Kennzeichen (Foto?), Mail-Adressen, etc., etc. ...

    Alle Verstöße sind im Übrigen nicht unerheblich sanktionsbewehrt...

    Hinweis auf Kapitel VIII Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen:

    beispielsweise:
    Art.82 EU-DSGVO Haftung und Recht auf Schadenersatz:

    Zitat:
    2. Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. Ein Auftragsverarbeiter haftet für den durch eine Verarbeitung verursachten Schaden nur dann, wenn er seinen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist oder unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Anweisungen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat.

    Ich warne ausdrücklich Unvorsichtige... ;-)

    Gruß aus dem benachbarten Ausland...

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     15.12.2017 12:55 Thom7as 7K., Ulm
     15.12.2017 13:22 Thom7as 7H., Dornstadt
     15.12.2017 23:07 Ulf 7M., Hannover
     16.12.2017 12:53 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     19.04.2018 09:13 Matt7hia7s W7., Mommenheim
     26.04.2018 11:18 Seba7sti7an 7K., Grafschaft

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