Rubrik | Berufsfeuerwehr |
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Thema | Unterlassene Hilfeleistung des Einsatzleiters? | 40 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 837232 |
Datum | 06.02.2018 08:30 MSG-Nr: [ 837232 ] | 2932 x gelesen |
Geschrieben von Dr. Dr. Thomas R.Ich sehe da keinen Unterschied Einspruch ;-)
Ich sehe einen, weil bei einem Beamten während der Dienstzeit sein Handeln vorausgesetzt werden kann, bei einem Ehrenamtlichen hat man aber hier bereits von vornherein zu berücksichtigen, dass jemand mal nicht kommt. Deshalb werden Funktionen im Ehrenamt mehrfach besetzt, beispielhaft regelt § 4 AVBayFwG in Bayern zur Mindeststärke, dass Geräte mind. dreifach besetzt sein sollen.
Das wirkt sich spätestens dann aus, wenn es um die Kausalität des Fehlens eines beliebigen Feuerwehrangehörigen für eine Schadensvergrößerung geht. Richtig, dass diese schon bei einem Beamten während seiner Dienstausübung schwierig festzustellen sein wird, bei einem Ehrenamtlichen, dessen zahl-/funktionsmäßiger Ersatz bei der grundlegenden Organisation der Feuerwehr seitens des Aufgabenträgers schon bestehen soll (über Paralleleinsätze reden wir hier noch gar nicht), wird es doch utopisch.
Daneben findet man in der Rechtssprechung durchaus auch schon die Sichtweise, dass die Anforderungen an eine Freiwillige Feuerwehr und ihre Mitglieder geringer zu stellen sind, als an eine Berufsfeuerwehr.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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