Rubrik | Kommunikationstechnik |
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Thema | Digitaler BOS 'out of area' | 29 Beiträge |
Autor | Mich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg | 837782 |
Datum | 24.02.2018 14:16 MSG-Nr: [ 837782 ] | 1793 x gelesen |
Bayrisches Feuerwehrgesetz
1. Werkfeuerwehr
2. Wehrführer
3. Wasserförderung
Hallo Alexander,
Geschrieben von Alexander H.Hoheitliche Aufgaben dürfen eigentlich nur durch beliehene Privat oder Juristische Personen ausgeübt werden.
So, nun steht zwar im BayFwG, dass Werkfeuerwehren auch außerhalb Hilfe leisten müssen, aber eben nur bei Bedarf.
Selber können sie aber gar nicht entscheiden ob Bedarf besteht, also bezweifel ich das eine Werkfeuerwehr selber entscheiden kann, ob sie hoheitliche Aufagaben ausführt und somit Sonderrechte auf öffentlichen Straßen nutzen darf.
Ich glaube hier bist Du auf dem Holzweg! Die Kräfte der WF sind, laut gegebener Lage, die ersten Kräfte vor Ort. Ich glaube jetzt sehr Wohl das sie entscheiden können ob Hilfe erforderlich ist also Bedarf besteht, und entsprechend tätig werden.
Gruß
Michael
Auch schlechter Ruf verpflichtet
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