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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaZusammenstoß mit einem Rettungswagen im Notfalleinsatz, oder: Wer haftet wie?7 Beiträge
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg839521
Datum20.05.2018 08:00      MSG-Nr: [ 839521 ]1963 x gelesen

hallo,

interessant:

Das OLG lässt den Kläger (Versicherung des Rettungswagens) zu 80 % haften:

... Der Zeuge K. hätte nur mit Schrittgeschwindigkeit und nach Vergewisserung, dass die anderen Verkehrsteilnehmer sein Wegerecht beachten, bei Rotlicht in die Kreuzung einfahren dürfen. Stattdessen ist er mit einer Geschwindigkeit von über 40 km/h in die Kreuzung gefahren, ohne auf die Beklagten zu 2) nur ansatzweise zu achten. Die von ihm in Anspruch genommen Sonderrechte vermögen sein unverantwortliches und rücksichtslos Verhalten nicht zu rechtfertigen....

Zeuge K. = Fahrer des Rettungswagens

Quelle: Zusammenstoß mit einem Rettungswagen im Notfalleinsatz, oder: Wer haftet wie?

Das ist jetzt bis zum Oberlandesgericht gegangen.

Details:

... Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 19.01.2015 gegen 8:55 Uhr in Hückelhoven im Bereich einer durch eine Lichtzeichensignalanlage geregelten Kreuzung ereignete. Dort quert die aus Süden kommende Hilfrather Straße die Jülicher Straße und setzt sich unter dem Namen Dinstühler Straße nach Norden fort.

Die Beklagte zu 2) befuhr mit einem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw B. M. die Jülicher Straße in östlicher Fahrtrichtung.

Aus Süden näherte sich auf der Hilfrather Straße der beim Kläger vollkaskoversicherte Rettungswagen M.-B. S., der vom Zeugen K. geführt wurde. Der Rettungswagen war zu einem Notfalleinsatz unterwegs und wollte die Kreuzung trotz Rotlicht überqueren.

Der PKW B. M. prallte im Kreuzungsbereich gegen die linke Seite des querenden Rettungswagens. Beide Fahrzeuge wurden erheblich beschädigt.

Die Kosten für die Reparatur des Rettungswagens betrugen einschließlich Umsatzsteuer 17.901,72 Euro. Diese erstattete der Kläger seiner Versicherungsnehmerin abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 300 Euro. Ferner erstattet er Abschleppkosten in Höhe von 359,24 Euro.
Die Beklagte zu 1) lehnte mit Schreiben vom 30.12.2015 eine Schadensregulierung ab.

Der Kläger hat behauptet, Blaulicht und Martinshorn seien durchgängig eingeschaltet gewesen. Der Zeuge K. habe, nachdem sämtliche übrigen Verkehrsteilnehmer die eingeschalteten Sondersignale des Rettungswagens wahrgenommen und auf ein Einfahren in den Kreuzungsbereich verzichtet hätten, darauf vertraut, dass auch die Beklagte zu 2) ihm freie Bahn verschaffen würde. Diese habe jedoch, als das für sie maßgebliche Lichtzeichen von Grün auf Gelb umgesprungen sei, beschleunigt und versucht, die Kreuzung unter Missachtung des Rettungswagen zu überqueren. Für den Zeugen K. sei dies nicht vorhersehbar gewesen, so dass er nicht mehr rechtzeitig hätte reagieren können. Trotz einer eingeleiteten Notbremsung habe er den Zusammenstoß nicht mehr verhindern können. ...


Quelle: http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/4510.htm

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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Geändert von Jürgen M. [20.05.18 08:03] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar =

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 20.05.2018 08:00 Jürg7en 7M., Weinstadt
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 20.05.2018 11:12 Jürg7en 7M., Weinstadt
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