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RubrikFahrzeugtechnik zurück
ThemaVerkehrssicherungsmaßnahmen Hessen, war: Faltleitkegel mal wieder (war: Rollwagen im MTW/MZF)3 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen839841
Datum30.05.2018 14:27      MSG-Nr: [ 839841 ]1583 x gelesen

Moin,

der Erlass soll aber nur die dort genannten Dinge (Blinkpfeile, Leuchtpfeile, VSA, fahrbare Absperrtafeln) legitimieren. Ich hatte letztes jahr auf dem Dienstweg über den Landkreis an das RP angefragt, ob vom Erlass auch eine Vorwarnung mittels LED-Matrix ( Wenipol II ) erlaubt ist, wenn ich darauf
a) das Zeichen 101 "Achtung" zeige
b) ein Tempolimit zeige.
Die Begründung ist einfach: Wir betreuen eine nicht-tempobeschränkte BAB ohne Wechselverkehrszeichen. Wir haben zwar eine gute Einsatzstellenabsicherung, aber keine taugliche Vorwarnung - die Fahrzeuge kommen also auch mal mit 200 km/h um die Kurve gefahren.
Als Vorwarnung taugen aber Blinkpfeile und VSA nichts, zumal ich gerade VSA ja abhängen und später wieder abholen müsste. Ich will ja nur Aufmerksamkeit erregen und das Tempo drosseln. Dazu haben wir derzeit "nur" einen großen Triopan (mit Zeichen 101...) mit Blitzleuchte drauf, der dann zu Fuß ein großes Stück weg getragen wird.

Die Antwort aus dem HMWEVL an das RP, die ich dann weitergeleitet bekam, hier als Vollzitat:
Geschrieben von Hessisches Verkehrsministerium Sehr geehrter Herr XX,

nochmals vielen Dank für Ihre Anfrage zur Reichweite des gemeinsamen Erlasses des HMdIS und des HMWEVL vom 30.01.2017 zu Sicherungsmaßnahmen zum Schutz Dritter nach § 6 Abs. 1 HBKG. Ich teile Ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der fehlenden Anordnungskompetenz der Feuerwehren. Die Feuerwehren haben nach der Straßenverkehrs-Ordnung keine Befugnis, verkehrsregelnde oder verkehrsbeschränkende Anordnungen zu erlassen. Eine solche Befugnis kann auch nicht aus dem gemeinsamen Erlass des HMdIS und HMWEVL vom 30.01.2017 hergeleitet werden.

Nach den bundesrechtlichen Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung sind allein die zuständigen Straßenverkehrsbehörden, die Polizei und in bestimmten Fällen die Straßenbaubehörden zur Verkehrslenkung befugt. Die Feuerwehren haben keine dahingehende Anordnungskompetenz. Demzufolge dürfen Verkehrszeichen wie die von der Feuerwehr Linden angedachte Geschwindigkeitsbeschränkung nicht von den Feuerwehren angeordnet werden. Eine gegenteilige Auslegung verstößt gegen Bundesrecht. Die Anordnung von Verkehrszeichen zählt zu den Kernaufgaben der Straßenverkehrsbehörden. Abweichende landesrechtliche Regelungen sind unzulässig.

Demzufolge begründet auch der o. g. Erlass keine entsprechende Anordnungsbefugnis der Feuerwehren in Hessen. Nach dessen Wortlaut ist lediglich die Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen zum Schutz Dritter vor und bei Unfällen im Straßenverkehr möglich. Hierunter fallen insbesondere Vorwarneinrichtungen wie Leuchtpfeile, fahrbare Absperrtafeln mit Blinkpfeil oder Verkehrssicherungsanhänger. Die genannten Sicherungsmaßnahmen sind nicht vergleichbar mit der Befugnis zur Anordnung von verkehrslenkenden und verkehrsregelnden Maßnahmen wie beispielsweise Geschwindigkeitsbeschränkungen. Insoweit wird deren Anordnung nicht durch den vorgenannten Erlass gedeckt.

Die Fachebene des HMdIS ist heute hierüber bereits telefonisch unterrichtet worden.


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag


Also haben wir die Beschaffung einer solchen Anlage begraben. Wenn ich darauf nicht mal das Verkehrszeichen 101 zeigen darf, weil es eben ein Verkehrszeichen ist, bringt sie uns nicht. Ich könnte allenfalls "Kostenlose Kaltgetränke in 1000m" draufschreiben, bremst vielleicht auch den ein oder anderen ;o)

Gruß
Sebastian

--
Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel)

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 25.05.2018 16:31 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt Faltleitkegel mal wieder (war: Rollwagen im MTW/MZF)
 30.05.2018 14:27 Seba7sti7an 7W., Linden
 30.05.2018 23:14 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 01.06.2018 00:43 Seba7sti7an 7W., Linden

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