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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | Sind Feuerwehren für Reanimationen zuständig? | 144 Beiträge | ||
Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 841815 | ||
Datum | 06.08.2018 12:30 MSG-Nr: [ 841815 ] | 5335 x gelesen | ||
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Geschrieben von Manuel W. Für meine Begriffe ist dies schon in Punkt 1 Allgemeines der FwDV 3 klar und ohne Interpretationsspielraum geregelt, denn da heißt es: Wie Henning schon geschrieben hat, machst du es dir zu leicht. Es gibt klare Anweisungen vom Staatsministerium des Inneren. Einmal heißt es. Zitat:"Insbesondere besteht keine Verpflichtung zur Installation von Ersthelfergruppen. " Desweiteren schreibt das StMI 1.1.2 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) Rechtliche Grundlage für die Tätigkeit von Ersthelf ergruppen der Feuerwehren ist Art. 4 Abs. 3 BayFwG. Feuerwehren dürfen gemäß Art. 4 Abs. 3 BayF wG zusätzlich zu ihren Pflichtaufgaben auch andere Aufgaben durchführen, wenn ihre Einsatz bereitschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird. Voraussetzung für die Übernahme dieser freiwilligen Aufgaben, zu denen auch die Tätigkeit von Ersthelfergruppen gehört, ist es, dass die Gemeinde , die Träger der Feuerwehr ist, eingewilligt hat. Für die Tätigkeit in Ersthelfergruppen haben Feuerw ehrdienstleistende keinen Anspruch auf Freistel- lung nach Art. 9 Abs. 1 BayFwG, da es sich nicht um eine Pflichtaufgabe der Feuerwehr handelt. So und dann wirds richtig interessant. Die Sirene geht, jemand will Verdienstausfall, die Gemeinde sagt nö, dann ist hier entweder die ILS oder eben der Disponent zahlungspflichtig. Und jetzt wirds richtig interessant. AllMBl. Nr. 9/2018 Sonderrechte für Einsatzfahrzeuge von Ersthelfergruppen der Feuerwehr und der im Rettungsdienst tätigen Hilfsorganisationen 1.2 Berechtigt sind nur solche Ersthelfergruppen, die auf Dauer angelegt, planmäßig Erste Hilfe am Notfallort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes leisten. Die Ersthelfergruppe muss dazu in die Alarmierungsplanung des örtlich zuständigen Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung eingebunden sein. Die Alarmierung darf nur durch die Integrierte Leitstelle/Rettungsleitstelle und nur dann erfolgen, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Somit darf die Feuerwehr zur Reanimiation nur Sonderrechte fahren und somit haftet der Fahrer für alle begangenen Verkehrsverstöße. Viel Spaß. | ||||
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