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Rubrik | Katastrophenschutz | zurück | ||
Thema | Spritmangel | 104 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 844450 | ||
Datum | 27.11.2018 17:07 MSG-Nr: [ 844450 ] | 1880 x gelesen | ||
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Nimm dir einfach mal die derzeit noch aktuelle RSEB 2017 (April/Mai 2019 dürfte die nächste Version kommen ... ) Da steht unter 1-1.2 folgendes: Eine vollständige Freistellung vom ADR/RID/ADN ist in den Fällen vorgesehen, in denen (c) bestimmte Beförderungen von Unternehmen in Zusammenhang mit ihrer Haupttätigkeit nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c durchgeführt werden. Dies kann z. B. die Mitnahme von Brennstoff in einem transportablen Brennstoffbehälter betreffen, den ein Unternehmen für den Betrieb seiner Maschinen an der Baustelle benötigt. Beförderungen zum Zwecke der internen oder externen Verteilung/Versorgung eines Unternehmens fallen nicht unter die Freistellungsregelung des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c. Dies betrifft u. a. Beförderungen von einer Produktionsanlage zu einer anderen innerhalb eines Unternehmens, jedoch außerhalb des Betriebsgeländes. Und 1-5.1 lautet: Freigestellt sind Beförderungen zum direkten Verbrauch ... sofern die jeweilige Beförderung z.B. zu oder von einem Kunden bzw. Einsatzort erfolgt. Die Sache habe ich auch mit der GG-Fachabteilung im BMVI diskutiert ... keine Chance auf eine andere Freistellung oder eine Ausnahmeregelung. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen Geändert von Udo B. [27.11.18 17:09] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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