Beim ersten Durchblättern fallen mir zwei Punkte auf. Positiv: Die Ausführungen zur Unterweisung in der Regel 105-049 sind so formuliert, dass zumindest die Chance besteht, dass zukünftig noch mehr Verantwortliche kapieren, dass vernünftige UVV-Unterweisung mit einer einmaligen Folienschlacht im Winterhalbjahr eben nicht abgefrühstückt ist:
Möglichst sicheres Verhalten im Feuerwehrdienst setzt die Kenntnis möglicher Gefahren, Fehlbeanspruchungen und Schutzmaßnahmen voraus. Fehlbeanspruchungen können sowohl durch physische als auch psychische Belastungen entstehen. Diese Kenntnis wird durch Unterweisungen vermittelt und soll fester Bestandteil in allen Aus- und Fortbildungen sowie regelmäßigen Übungsdiensten sein. Dabei sind die Inhalte der einschlägigen Vorschriften, Regeln, Informationen, Grundsätze, Betriebsanweisungen und Herstellervorgaben und insbesondere Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Anlässe für eine Unterweisung ergeben sich insbesondere:
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Und hier bin ich mal auf die Reaktionen und Umsetzungen in der Praxis gespannt:
DGUV Vorschrift 49:Feuerwehrfahrzeuge dürfen nur von Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr geführt werden, die ihre Befähigung hierzu gegenüber der Unternehmerin oder dem Unternehmer nachgewiesen haben, im Umgang mit diesen unterwiesen sind, und dafür bestimmt wurden.
dazu DGUV Regel 105-049:Zur Unterweisung gehören die Einweisung und regelmäßige Fahrten mit den Feuerwehrfahrzeugen. Für das Fahren bestimmt sein heißt, es sollte schriftlich festgelegt sein, wer welches Fahrzeug führen darf.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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