Geschrieben von Sebastian K.Nein, die Frage ist in diesem Fall für RLP tatsächlich nur die, wie die Kosten geltend gemacht, genannt werden. Der, der sie decken muss, und der, der sie bezahlen darf, sind nämlich gleich.
Ganz so einfach ist es dann halt leider nicht.
Ohne das ich jetzt in das Recht zu sehr einsteige, ist es doch wohl so, dass in großen Teilen von RLP die Wasserversorgung in Eigenbetriebe ausgelagert ist und die bisher ihre Kosten über die Wassergebühren decken, die jährlich überprüft und ggfs. festgesetzt werden. Sofern das Urteil nun rechtskräftig werden sollte, wären die Kosten für die Löschwasserversorgung aus der Gebührenmasse herauszurechnen und der Verbandsgemeinde als Träger der Feuerwehr in Rechnung zu stellen. Der Betrag dürfte hierbei höher sein, als der ein oder andere vermutet, weil bei einer Bemessung der Wasserversorgung, gerade in Versorgungsrandgebiete eine Aufdimensionierung der Leitung notwendig ist, um auch die gesetzten Hydranten (Mindestgröße DN80) im Einsatzfall mit einer Wassermenge von 800-1000 Liter versorgen zu können. Wir reden also bei der herauszurechenden Kostensumme nicht nur von den Kosten für den einzelnen Hydraten, sondern auch von der Löschwasserbedingten Aufdimensionierung von Teilen der Wasserversorgugnsleitung und ggfs. von der Wasserbevorratung (Hochbehälter und Tiefbehälter) und in seltenen Fällen auch von der Wassergewinnungskapazität. Das wird interessant werden, wie da welche Teile angesetzt und berechnet werden müssen. Freuen tuen sich da im ersten Moment vor allem die einschlägigen Fachbüros für entsprechende rechtssichere Ermittlungen und Kalkulationen.
Die berechnete Anteile wären dann der Verbandsgemeinde direkt in Rechnung zu stellen, ähnliche wie es heute schon bei der Abführung der Oberflächenentwässerungsanteile im Bereich Straßenoberflächenentwässerung der Fall ist, welche von den Ortsgemeinden zu tragen ist bzw. im Falle von klassifizierten Straßen von den jeweiligen Straßenbaulastträgern.
Es ist natürlich richtig, dass auch für die Verbandsgemeinde die Einnahmebeschaffungsgrundsätze gelten und insoweit über den bereits genannten § 94 GemO die Beträge letztendlich von den Bürgern wieder geholt werden. Aber da die Verbandsgemeinde bis auf die Vergnügungssteuer keine eigene Steuerhoheit haben, wird es notwendig werden, die Verbandsgemeindeumlage zu erhöhen und so die Belastung auf die Ortsgemeinden zu verteilen, welche ihrerseits schauen müssen, wo sie das Geld holen. Mittelfristig wird es dann zu Steuererhöhung kommen, die aber politisch wesentlich problematischer sind als Gebührenanpassungen, zumal der Gebührenschuldner nicht unbedingt dem Steuerschuldner entspricht und zudem auch die entsprechenden Bemessungsgrundlagen differieren können. Und je nach Überzeugungskraft der Verwaltung/Bürgermeister und der individuelle Situation in der Ortsgemeinde kann es dann sehr wohl zu Verteilungskämpfen kommen und auch zu dem falschen und polemischen Hinweis "Was die Feuerwehr" alles kostet.
Und bei der ganzen Betrachtung lasse ich mal noch die Hebelwirkung außen vor, die durch die Anpassung der Steuersätze auf die Nivellierungssätze von Grund- und Gewerbesteuer für die Berechnung der Steuerkraft bzw. der Umlagegrundlage der einzelnen Gemeinde haben könnte.
Das Thema hat aus meiner Sicht in RLP und evtl. auch in anderen Bundesländer erheblichen Sprengstoff, der in keinster Art und Weise unterschätzt werden sollte.
Gruß
Michael
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