Rubrik | vorbeug. Brandschutz |
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Thema | Feuerwehrhäuser - baurechtliche Einordnung und Arbeitsstättenrecht - | 21 Beiträge |
Autor | Achi8m A8., Uttenreuth / Franken (Bayern) | 848438 |
Datum | 23.04.2019 20:23 MSG-Nr: [ 848438 ] | 4809 x gelesen |
Landesbauordnung
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
Tragkraftspitzenanhänger
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
1. Pflichtfeuerwehr
2. Polizeiführer
Berufsfeuerwehr
1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
Hallo liebe Forengemeinde,
mir ist mal wieder so mich mit zwei grundlegenden Fragen an das "Schwarmwissen" des Forums zu wenden.
Feuerwehrhäuser sind landauf und landab sicherlich keine Gebäude die innerhalb des materiellen Baurechts der jeweiligen LBO abzuhandeln sind. So zumindest meine Meinung.
Die MBO regelt in § 2 Abs. 4 die Tatbestände für Sonderbauten. In den jeweiligen LBO's wird es ähnliche Formulierungen geben. Unter Nr. 18 zu § 2 Abs. 4 MBO sollen alle Gebäude aufgefangen werden die
-"....nicht aufgeführt und deren Art und Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind."-
Wird in den jeweiligen LBO's ähnlich formuliert sein.
Könnten Feuerwehrhäuser, nach Ansicht der Forengemeinde, dort subsumiert werden? Schließlich gelten Feuerwehrhäuser im Sinne der DIN 14092-1 als Gebäude der "kritischen Infrastruktur" und sind ja, vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus gesehen, keine Wohngebäude.
Ich schließe mal das kleine Feuerwehrhaus (nur erdgeschossig, 1 Stellplatz für TSA, Sanitäranlage und evtl. noch Unterrichtsraum) davon aus.
Interessieren würde mich besonders ob es in den einzelnen Bundesländer bauaufsichtliche Festlegungen zur baurechtlichen Einstufung (siehe vorherige Frage) von Feuerwehrhäusern gibt.
In DIN 14092-1 als auch DIN 14092-7 wird formuliert Feuerwehrhäuser nach den Vorgaben der ArbStättV zu planen.
Gibt es in irgendeinem Bundesland eine zusätzliche Regelung, z.B. IM-Schreiben, die ArbStättV zwingend bei der Planung von Feuerwehrhäusern umzusetzen? Unabhängig davon ob es sich um ein Feuerwehrhaus einer FF, PF, BF oder StäWa bzw. FF mit hauptberuflichen Kräften handelt.
Ich möchte mit meinen Fragen keine grundsätzliche Diskussion über die Sinnhaftigkeit der Tatbestände zu Sonderbauten in den jeweiligen LBO's vom Zaun brechen. Ich möchte auch nicht über die Sinnhaftigkeit der Inhalte in DIN 14092 diskutieren. Solche Diskussionen, die sicherlich sehr spannend sind, gehören dann bestimmt in einen anderen Thread. Was ich möchte ist nur einen möglichst umfassenden Überblick über eventuelle Regelungen in den jeweiligen Bundesländer zu bekommen.
Ich freue mich auf zahlreiche interessant Beiträge und bedanke mich bereits jetzt.
Grüße aus dem Unruhestand ;-)
Achim
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mit privaten Grüßen
Achim A.
"Der Vorteil der Klugheit besteht darin, dass man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schwieriger." (Kurt Tucholsky 1890-1935)
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| 23.04.2019 20:23 |
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Achi7m A7., Uttenreuth | |