Rubrik | vorbeug. Brandschutz |
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Thema | Feuerwehrhäuser - baurechtliche Einordnung und Arbeitsstättenrecht - | 21 Beiträge |
Autor | Andr8eas8 H.8, Berlin / Berlin | 848539 |
Datum | 25.04.2019 14:08 MSG-Nr: [ 848539 ] | 2135 x gelesen |
Landesbauordnung
Vorbeugender Brandschutz
Geschrieben von Achim A.Feuerwehrhäuser sind landauf und landab sicherlich keine Gebäude die innerhalb des materiellen Baurechts der jeweiligen LBO abzuhandeln sind.
Doch, in der Regel sind sie das. Die Bauordnung ist grundsätzlich erst mal für alle Bauvorhaben verbindlich. Nur für Sonderbauten können höhere Anforderungen gestellt oder Erleichterungen zugelassen werden. Die Kriterien ob ein Gebäude ein Sonderbau ist, sind explizit und abschließend benannt. Fällt ein Gebäude nicht in die Kriterien, so ist es kein Sonderbau und weitergehende Anforderungen sind nicht zulässig. Die jeweilige Bauordnung ist dann, wenn keine materiellen Abweichungen vorliegen, abschließend und es kann nichts darüber Hinausgehendes gefordert werden. Dieser Punkt wird gerne mal beim VB vergessen.
Besagte Nr. 18 (mittlerweile Nr. 20) kann nicht einfach genutzt werden, um Gebäude dennoch in den Sonderbautatbestand zu pressen. Die ARGEBAU hat dies noch mal in einer Auslegungshilfe erläutert.
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Diskutabel wäre, ob Fahrzeughallen als Garage eingestuft werden können. Hierzu soll es wohl in Bayern ein Schreiben des Innenministeriums geben, wonach dies zu verneinen wäre.
Bzgl. der Anwendung der ArbStättV ist anzumerken, dass diese nur für Arbeitsplätze gilt, d.h. wenn keine hauptamtlichen Kräfte vorhanden sind, müsste sie formal nicht angewendet werden. Für Arbeitsstätten sollte dann eine Beteiligung der jeweiligen Aufsichtsbehörden erfolgen.
Da ehrenamtliche Feuerwehrangehörige aber auch Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung sind, sind die Anforderungen über § 2 DGUV Vorschrift 1 doch wieder maßgeblich. Eine Beteiligung im Genehmigungsverfahren diesbezüglich ist mir jedoch nicht bekannt.
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