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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | Feuerwehrhäuser - baurechtliche Einordnung und Arbeitsstättenrecht - | 21 Beiträge | ||
Autor | Andr8eas8 H.8, Berlin / Berlin | 848659 | ||
Datum | 29.04.2019 14:02 MSG-Nr: [ 848659 ] | 1333 x gelesen | ||
Geschrieben von Marc S. Aber auch hier könnte man schon überlegen, ob man nicht den Weg über den Sonderbau nimmt um vielleicht auch Erleichterung in Anspruch nehmen zu können, da es möglicherweise eine bessere Einzelgarage mit Umkleideraum ist. Warum sollte man das freiwillig tun. Sonderbau bedeutet i.d.R. höhere Anforderungen an die Bauvorlagen und ggf. externe Prüfung bautechnischer Nachweise, was mit höheren Kosten und Gebühren sowie einem größeren Zeitraum zur Genehmigung einhergeht. Beim Standardbau steht es dem Planer oder Bauherr frei eine Abweichung für von der BauO abweichende Ausführungen zu stellen. Wobei mir gerade bei kleineren Gerätehäusern nicht ersichtlich ist, wo man abweichen will. | ||||
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