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DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren (AGBF), freiwilliger Zusammenschluss der Leiter der Berufsfeuerwehren Deutschlands
Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaFeuerwehrhäuser - baurechtliche Einordnung und Arbeitsstättenrecht -21 Beiträge
AutorMarc8 S.8, Dietzenbach / Hessen848681
Datum30.04.2019 08:04      MSG-Nr: [ 848681 ]1181 x gelesen

Hallo Philipp,

der Ausgangspunkt der Frage war, ob ein Feuerwehrhaus ein Sonderbau ist. Neben den geregelten Sonderbauten (Sonderbauvorschriften) gibt es auch ungeregelte Sonderbauten (nach Nr. 18).
Die Frage, ob man ein ein Feuerwehrhaus mit mit 3 Stellenplätzen über die HBO beurteilt bekommt, stellt sich hier zunächst einmal nicht.
Ich bleibe dabei; ein Feuerwehrhaus ist aufgrund seiner NUtzung ein ungeregelter Sonderbau, an den für den nach HBO §53(1) besondere Anforderungen und Erleichterungen gestellt werden können (nicht müssen).
Bekomme ich bei einem ungeregelten Sonderbau alles ohne Abweichungen hin, da hast Du recht, sollte bei kleinen Feuerwehrhäusern möglich sein, ist alles gut.

Was das Baurecht und den Brandschutz betrifft gilt auch für Feuerwehrhäuser zunächst einmal HBO §14:
Gebäude sind so zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch entgegen gewirkt wird, die Rettung von Menschen (und Tieren) sowie WIRKSAME Löscharbeiten möglich sind.

Betrachte ich größerer Feuerwachen, dann komme ich schnell über 40m Länge und es wäre nach Baurecht eine Brandwände erforderlich (nach 8 Stellplätzen ist die Grenze i.d.R. Erreicht; vergl. DIN 14 092 Teil 1 - Feuerwehrhäuser, Planungsgrundlagen). Die kann ich in der Regel aber in der Fahrzeughalle nicht brauchen, auch nicht zu benachbarten Bereichen, da ich mir dann schwere Türen ins Haus hole (EI90-S.A.-C5).
Hier hätte ich also eine erste Abweichung wo man i.d.R. Auf die IndBauR zurückgreift und die 1600qm.

In Geschossdecken darf man mit wenigen Ausnahmen keine Öffnungen haben (HBO §34 (4)). Geht man davon aus, dass eine Feuerwache nicht unter GK 1 und 2 fällt, dann habe ich bei Berufsfeuerwehren Probleme mit Rutschstangen. Ich weiß nicht, ob es hier mittlerweile Türen gibt, die die Anforderung EI30, EI90 erfüllen. Außerdem müßte ich eigentlich die Absturzkante umwehten, was ja auch nicht praktikabel ist.

Habe ich z.B. Unterrichtsräume im Obergeschoss, stellt sich die Frage, ob ich (auch bei einem Feuerwehrhaus) die Rettung über Leitern der Feuerwehr sicher stellen kann. Bei 30 Personen und mehr sagt die AGBF für andere Gebäude nein - da hier die Rettung über Leitern der Feuerwehr zu lange dauern würde. Also brauche ich hier einen 2. baulichen Rettungsweg. Wäre auch Blöd wenn bei einem Unterricht im Feuerwehrhaus ein Feuer ausbricht und die Einheit von einer anderen Feuerwehr über Leitern gerettet werden müsste.

Bei den in Hessen oftmals bei Freiwilligen Feuerwehren vorhandenen Wohnungen in Feuerwachen ergibt sich ein weiteres Problem. Nach HBO §54 müßte ich in Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen mind. eine barrierefrei sein (also Rollstuhlfahrer gerecht). Das macht für das Klientel, was hier einziehen soll nun gar keinen Sinn und ich habe formal wieder eine Abweichung vom geltenden Baurecht.
Allgemein stellt sich die Frage, wie weit ein Feuerwehrhaus/-Wache für den Besucherverkehr barrierefrei sein muss. Zumindest ist hier die Feuerwehr in Abs. 2bei den dort aufgezählten Gebäuden nicht unmittelbar mit aufgeführt.

Also es gibt im Baurecht schon einige Punkte, die auch beim Bau von Feuerwehrhäusern berücksichtigt werden müssen und wo man möglicherweise Abweichungen beantragen muss, da es sich eben nicht um ein einfaches Wohngebäude bzw. Landwirtschaftliches Gebäude handelt.

Was das von Dir beschriebenen Rechtsnormen des Arbeitsschutz betrifft, gibt es sicher ein Problem. Diese werden grundsätzlich nicht von der Bauaufsicht im bauordnungsrechtlichen Verfahren mitgeprüft.
Da ist der Unfallversicherungsträger Zuständig, in Hessen für Feuerwehrhäuser der freiw. Feuerwehr die UKH. Habe ich hauptsächliche Kräfte auch das Amt für Arbeitsschutz (sind ja i.d.R. Arbeitnehmer der Stadt)
Was die von dir angesprochenen Tür betrifft, muss man die ASR genau lesen. Nicht jede Tür muss in Fluchtrichtung aufschlagen. Die ASR 2.3 spricht unter Nr. 6(1) nur von Notausgängen, die in Fluchtrichtung aufgehen müssen. Notausgänge sind aber zuvor ausdrücklich nur als Ausgänge ins Freie definiert worden.
Die Türen der Feuerwehrhäuser die ich kenne und die ins freie führen, schlagen alle nach außen auf. Das ist zwar blöd im Einsatzfall, wenn man rein will, aber es geht. Türen vom Treppenraum in die Fahrzeughalle hingegen dürften in Laufrichtung in die Fahrzeughalle aufschlagen, da kein Notausgang per Definition.

Viele Grüße

Marc

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