Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Verschwiegenheitspflicht? - war: schon doof: nach Brand Waffen und Drogen gefunden :-() | 60 Beiträge |
Autor | Chri8sti8an 8R., Fichtenberg / Baden-Würtemberg | 851837 |
Datum | 03.09.2019 22:43 MSG-Nr: [ 851837 ] | 2206 x gelesen |
Strafgesetzbuch
Geschrieben von Sven K.Aber wer meint, meine Auffassung ist falsch, kann diese gerne wiederlegen. Ich lerne gerne hinzu. Ja meine ich. Hier der Beleg:
§203 StGB(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als [zur Verschwiegenheit verpflichte Berufe (Arzt und so)] anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
[...]
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist.[...] Das steht ganz klar, dass Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
Und wenn ich §258 StGB (Strafvereitelung) richtig lese, geht es da nicht um nicht-anzeigen... Ansonsten würde ich mich auf Absatz 5 berufen.
Christian Rosenau
Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.
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| 30.08.2019 21:23 |
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Jürg7en 7M., Weinstadt schon doof: nach Brand Waffen und Drogen gefunden :-() | |