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1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
1. Polizeipräsidium (NRW)
2. Polizeiposten (Saarland)
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Strafgesetzbuch
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaIllegale Wasserentnahme :-()29 Beiträge
AutorStef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern852122
Datum17.09.2019 16:51      MSG-Nr: [ 852122 ]1363 x gelesen
Infos:
  • 14.09.19 Die Sieg

  • Grüß Dich Kevin,

    mach ich gerne.

    Erarbeiten wir uns das erst mal am Gesetzestext:
    § 6 LSTVG definiert die Sicherheitsbehörden. Gem. Art. 6 LStVG haben die Sicherheitsbehörden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren und die öSuO aufrecht zu erhalten. Welche Sicherheitsbehörde für welchen Aufgabenbereich zuständig ist (Gemeinde fürs Gewerberecht, Kreis fürs Gaststättenrecht...) findet sich in den einzelnen Gesetzen bzw. Verordnungen bzw. ist in der Zuständigkeitsverordnung und in der Gemeindeordnung geregelt. Dass ein vermisster Mensch eine Störung der öSuO ist, denke ich ist unstrittig. Die Vermisstensuche ist nirgends näher geregelt, damit trifft die Zuständigkeit die unterste Sicherheitsbehörde, also die Gemeinde.

    Urteile dazu haben wir vom VG Ansbach aus dem Jahr 2005. Hier hat die Gemeinde Allersberg den Freistaat auf Ersatz von Einsatzkosten für eine Amtshilfe (Vermisstensuche im Jahr 2004) verklagt. Die Klage wurde abgewiesen, weil dies zum Aufgabenbereich der Gemeinde als Sicherheitsbehörde gehört. Hab grad kurz mal geschaut, mit den Begriffen Feuerwehr, Vermisstensuche und Verwaltungsgericht auch bei Google zu finden.

    Dann haben wir ein Urteil des BayVGH vom 25.01.2007, Az. 4 BV 04.3156, hier hat die Stadt Lohr vom dortigen PP die Kosten für eine Vermisstensuche im Jahr 2003 eingefordert. Erstinstanzlich hat die Gemeinde hier recht bekommen, Obergerichtlich wurde allerdings wieder die Zuständigkeit der Gemeinde für die Gefahrenabwehr festgestellt.

    Achtung: Ausdrücklich eine Zuständigkeit für die Gemeinde, nicht für die Feuerwehr. Das bedeutet, dass die Gemeinde für den Einsatz ihrer Feuerwehr keine Rechnung schreiben kann. Macht die Feuerwehr aber nicht automatisch zur zuständigen Stelle für Vermisstensuche. Das bleibt die Gemeinde bzw. nachts dann die Polizei.

    Auch der gesunde Menschenverstand sagt uns, dass eine Vermisstensuche (mit dem Ziel einen Menschen lebend zu finden) eine THL, also auch Aufgabe der Feuerwehr sein kann (natürlich nicht immer ist). Einfaches Beispiel: Mitteiler meldet einen verunfallten Pkw, vom total zerstörten Auto geht eine Blutspur in den Wald und verliert sich dort. Die Polizei ist an anderer Stelle längerfristig gebunden. Jedem ist klar, dass wir hier eine sofortige (eigene) Einsatzindikation haben.

    Wichtig ist aber auch hier nicht Zuviel hinein zu interpretieren. Ich weiß, dass der ein oder andere hier bereits eine (alleinige) Zuständigkeit der Feuerwehr herausliest. Nur weil wir das auch als Aufgabe haben bedeutet das nicht, dass hier nicht die Aufgaben der Polizei bestehen bleiben.

    In der Diskussion hat jemand gesagt, dass sich die Polizei entspannt zurücklehnen kann, wenn eine Aufgabe für die Feuerwehr besteht, das stimmt so eher nicht. Die Feuerwehr ist nicht die Sicherheitsbehörde nach Art. 6 LStVG, damit bleibt die Zuständigkeit der Polizei daneben bestehen. Klar, sie muss nichts machen, solange die Mittel UND rechtlichen Möglichkeiten der Feuerwehr ausreichen. Wenn nicht vertritt sie wieder die Sicherheitsbehörde.

    Viele vergessen, dass das Tätigwerden oft Aufgabe UND Befugnis erfordert. Eine Aufgabe zu haben erlaubt uns nur unsere Mittel, unser Personal und unsere Fahrzeuge einzusetzen. Sobald wir aber in Rechte anderer eingreifen oder gegen Vorschriften verstoßen brauchen wir dazu eine Befugnis. Und man darf auf keinen Fall von einer Aufgabe auf eine Befugnis schließen (andersrum, geht das übrigens schon, der Rückschluss von einer Befugnis auf eine Aufgabe ist erlaubt).

    Wir haben einige solcher Befugnisse direkt im Feuerwehrgesetz. Das BayFWG erlaubt uns z.B. fremde Grundstücke zu betreten.

    Andere Befugnisse haben wir in anderen Gesetzen. Art. 35 StVO erlaubt uns von der StVO abzuweichen.

    Wichtig ist dabei, dass einem klar ist, dass diese Befugnisse den jeweiligen Bereich abschließend regeln. Ein Beispiel hierzu: Das Betreten von Grundstücken ist im BayFWG geregelt. Wenn die Voraussetzungen nach dem BayFWG nicht vorliegen kann ich mich damit auch nicht auf den § 34 StGB (Notstand) berufen. Weil es eben im BayFWG spezieller geregelt ist.

    Selbes gilt für Sonder- und Wegerecht. Wenn die Voraussetzungen hier nicht zutreffen, dann kann ich nicht einfach sagen ich berufe mich auf den Notstand und nehme trotzdem Sonder- oder Wegerechte in Anspruch (unwahrscheinlicher Fall, weil die Sonderrechte für uns extrem weit gefasst sind, geht aber nur um die grundsätzliche Systematik).

    Jetzt gibt es alle möglichen anderen Situationen, in denen ich in Rechte anderer eingreifen muss.

    Beispiele:
    Ich will eine Grundstück mit Fahrzeugen befahren. An sich unproblematisch, bereits im BayFWG geregelt aber jetzt muss ich dazu eine Mauer einreißen.

    Nach dem Brand in einer Gaststätte ist mein Einsatz beendet. Grundlage für einen Platzverweis nach dem Feuerwehrgesetz ist weggefallen, der Betreiber kann seine Gaststätte wieder betreten. Allerdings will der jetzt sofort die - unsichere - Gaststätte/Diskothek wieder öffnen. Ich möchte ihm den Betrieb untersagen.

    Nahegelegene Baggerarbeiten sorgen für Erdbewegungen und machen meinen Einsatz bei einer Schachtrettung gefährlich - ich will dem Baggerführer verbieten weiter zu arbeiten. Sein Chef sagt es entstehen dadurch hohe Kosten.

    Hans und Fritz spielen in einem Luftschutzbunker, als Hans drin ist fällt die Tür zu, Fritz hat den Schlüssel in der Tasche, will in aber nicht hergeben, ich will Fritz durchsuchen (Achtung: Fritz hat ihn NICHT eingesperrt, es war ein Unfall!)

    Das alles sind Situationen in denen ich in die Rechte anderer eingreife. Kann sein, dass Art. 23 Feuerwehrgesetz im Einzelfall auch zutrifft. Wenn der nicht zutrifft, dann kann die Sicherheitsbehörde das jeweils anordnen und durch die Polizei durchsetzen lassen. Oder die Polizei ordnet in der Eilzuständigkeit selbst an und setzt sofort durch.

    Selbes gilt vom Prinzip für unsere Ausgangslage. Hier gibt es netterweise einen Ausnahmetatbestand im WHG, der die Entnahme von Wasser für Zwecke der Gefahrenabwehr erlaubt. Aber wir sollten nicht vergessen, dass es viele Situationen gibt, in denen es vielleicht keinen gibt. Wir können dann eben nicht einfach sagen wir haben die Aufgabe also machen wir das jetzt, sondern sollten die zuständige Sicherheitsbehörde, ersatzweise die Polizei heranziehen.

    Ich weiß, dass sich jetzt viele auf den § 34 StGB - Notstand berufen. Hier darf man dann aber wieder nicht vergessen, dass der nur gilt, wenn eine Gefahr "nicht anders" abwendbar ist. Eine Maßnahme nach dem Feuerwehrgesetz oder nach dem Polizeiaufgabengesetz ist eine andere Form der Abwehr. Auch wenn mein praktisches Handeln gleich bleibt (z.B. ich trete die Türe ein). Aber wenn die Anordnung nach PAG oder FWG erfolgt ist hat der Betroffene der Maßnahme ein Recht auf Entschädigung von der Gemeinde oder vom Freistaat. Wenn wir nach § 34 StGB handeln hat der Betroffene KEIN Schadensersatzrecht. Damit wäre eine Maßnahme nach dem FWG oder nach dem PAG ein mögliches milderes Mittel gewesen und einem Richter bleibt nur übrig - wenn die Polizei rechtzeitig zur Verfügung gestanden hat - den § 34 StGB zu verneinen, mit der Folge, dass nicht nur die Schadensersatzpflicht besteht, sondern eben auch die Strafbarkeit. Damit schließt sich wieder der Kreis zum ursprünglichen Post, der Wasserentnahme aus der Sieg: Wir sollten nicht immer nach dem Highlanderprinzip uns als allein Zuständig sehen, wenn wir eine Aufgabe haben, sondern auch mal bei der zuständigen Sicherheitsbehörde nachfragen. Wenn ich befürchte, dass das nicht schnell genug geht --> Polizei, die haben auch blaue Lichter. Ich muss dann allerdings auch damit leben, wenn die Sicherheitsbehörde andere Entscheidungen trifft, als wir gerne hätten. Aber so funktioniert der Rechtsstaat.

    Schönen Gruß

    Stefan

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    Geändert von Stefan D. [17.09.19 16:54] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar =

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     16.09.2019 09:03 Chri7sti7an 7R., Fichtenberg
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