Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Anfertigung von EInsatzbildern | 38 Beiträge |
Autor | Thom8as 8R., Haibach / Bayern | 853025 |
Datum | 13.11.2019 15:49 MSG-Nr: [ 853025 ] | 1045 x gelesen |
Infos: | 21.10.19 FW-Magazin: Was Ihr beim Fotografieren von Einsätzen beachten müsst
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Strafgesetzbuch
Geschrieben von Harald S.So ein Unsinn.
bisher war das über den Höchstpersönlichen Lebensbereich locker geschützt. Was ist jetzt, wenn ich beispielsweise für die schnelle Beweissicherung einfach ein Foto mache?
So wie sich mir das im Moment darstellt, geht es doch nur darum, den §201a StGB auf Tote zu ergänzen, die strenggenommen keine Personen mehr sind, und deswegen dort durchfielen.
Von einer Änderung des Absatzes (4): Geschrieben von ---StGB §201a--- (4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
... ist nicht die Rede.
Oder geht es da noch um deutlich mehr als um das:
Persönlichkeitsschutz Verstorbener
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