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Thema | Haftet der FF-Angehörige bei Sachschaden? | 7 Beiträge | ||
Autor | Tim 8B., St. Ingbert / Saarland | 853236 | ||
Datum | 18.11.2019 18:50 MSG-Nr: [ 853236 ] | 2034 x gelesen | ||
...dem würde ich beipflichten, bei uns ist es im SBKG etwas genauer definiert: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) § 26 Haftung für Schäden Analog hierzu noch der Hinweis zur Amtshaftung: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 34 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung Hier auch vergleichend zu Urteilen aus dem Beamtenrecht würde IMHO allenfalls bei grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz ein Haftungsanspruch entstehen. Schöne Grüße! Tim Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen ein Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss. OVG Münster, AZ 10 A 363/86 vom 11.12.1987 | ||||
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