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Saarländisches Brand und Katastrophenschutz Gesetz
In My Humble Opinion - Meiner bescheidenen Meinung nach
RubrikÜbung zurück
ThemaHaftet der FF-Angehörige bei Sachschaden?7 Beiträge
AutorTim 8B., St. Ingbert / Saarland853236
Datum18.11.2019 18:50      MSG-Nr: [ 853236 ]2034 x gelesen

...dem würde ich beipflichten, bei uns ist es im SBKG etwas genauer definiert:

Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
§ 26 Haftung für Schäden

(1) Die Haftung des oder der ehrenamtlich Tätigen für Schäden, die er oder sie in Ausübung des Dienstes an Sachen verursacht, die im Eigentum von Trägern der öffentlichen Verwaltung stehen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(...)


Analog hierzu noch der Hinweis zur Amtshaftung:

Grundgesetz für die Bundesrepublik DeutschlandArt 34
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.


Hier auch vergleichend zu Urteilen aus dem Beamtenrecht würde IMHO allenfalls bei grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz ein Haftungsanspruch entstehen.

Schöne Grüße!
Tim

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss.
Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen ein Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.

OVG Münster, AZ 10 A 363/86 vom 11.12.1987

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 18.11.2019 17:52 Mark7us 7G., Kochel am See
 18.11.2019 18:32 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt
 18.11.2019 18:50 Tim 7B., St. Ingbert
 18.11.2019 20:46 Mark7us 7G., Kochel am See
 18.11.2019 21:09 Tim 7B., St. Ingbert
 18.11.2019 21:31 Tim 7B., St. Ingbert
 18.11.2019 18:49 Thom7as 7W., Löwenstein

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