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Thema | Wenn ich Dich mal erwische - Feuerwehrleute bekommen Stress mit Spaziergänger | 41 Beiträge |
Autor | Kevi8n M8., Kronshagen / Schleswig-Holstein | 855315 |
Datum | 18.01.2020 17:54 MSG-Nr: [ 855315 ] | 1903 x gelesen |
Straßenverkehrsordnung
Alle die schreiben, dass man nachts das Sondersignal mit Augenmaß nutzen sollte, haben grundsätzlich recht. Ich möchte jedoch auch darauf hinweisen, dass in der Verwaltungsvorschrift zum § 35 StVO u. a. drin steht: "Bei Fahrten, bei denen nicht alle Vorschriften eingehalten werden können, sollte, wenn möglich und zulässig, die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn angezeigt werden."
In sofern wird bei Fahrten, bei denen die rechtlichen Voraussetzungen des § 38 vorliegen, aber kein anderer Verkehrsteilnehmer sofort sichtbar ist, der freie Bahn schaffen müsste, trotzdem vom Verordnungsgeber durchaus gewünscht, dass auch das Einsatzhorn genutzt wird.
Bevor das jetzt jemand falsch versteht: Das heißt nicht, dass ich nachts vom Feuerwehrhaus bis zur Einsatzstelle das Horn durchlaufen lassen muss, Augenmaß ist wie gesagt gefragt. Aber auch nachts ist es z. B. an schlecht einsehbaren Kreuzungen oder Einmündugen nicht verkehrt, auf Nummer sicher zu gehen und das Horn anzuschalten.
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