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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Urlaub für Lehrgänge | 19 Beiträge | ||
Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 856298 | ||
Datum | 12.02.2020 22:35 MSG-Nr: [ 856298 ] | 2025 x gelesen | ||
Guten Abend Geschrieben von Stefan H. Ist das nicht in allen Bundesländern sinngemäß genauso geregelt? Für BaWü greift der § 15 Freistellung, Entgeltfortzahlung, Abs. 1, des FwG: " § 15 Freistellung, Entgeltfortzahlung (1) Nehmen ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr während der Arbeits- oder Dienstzeit an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. Dies gilt auch für eine angemessene Ruhezeit nach Einsätzen. Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen ist dem Arbeitgeber oder Dienstherrn rechtzeitig mitzuteilen. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Ver-setzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung aus diesem Grund sind unzulässig. " Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | ||||
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