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Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaSexuelle Belästigung - Bitte um Unterstützung    # 24 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen857650
Datum31.03.2020 00:17      MSG-Nr: [ 857650 ]4121 x gelesen

Moin

Geschrieben von = anonym = a.Besagte Führungskraft ist vor ein paar Jahren bereits mit einem ähnlichen Fall aufgefallen, damals aber nicht sanktioniert worden.Warum nicht? Wie wurde denn sonst reagiert?



Geschrieben von = anonym = a.Leider gibt es seitens der Verwaltung keine Beratungs- oder Unterstützungsmöglichkeit, sodass wir als Feuerwehr momentan auf uns allein gestellt sind.Nein, absolut nicht. Ich habe mal kurz euer BbgBKG quergelesen und auch wenn ich die Differenzierung in "amtsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und kreisfreie Städte" hier aus Hessen nicht kenne, so scheint mir doch aber auch in Brandenburg die Feuerwehr Teil der Gemeinde (oder ähnlichem) zu sein.
Das heißt: "Die Feuerwehr" hat in puncto Ausschlüssen oder Enthebungen von Dienstposten überhaupt keine Aktien, das ist Aufgabe der Gemeinde.
Ich kann dir aber auch versichern, dass in sehr sehr vielen (den meisten?) Gemeinden ein Ausschluss rechtsfehlerhaft durchgeführt würde und dadurch vor Gericht keinen Bestand hätte. Und nichts will man weniger, als einen vormals ausgeschlossenen "Kameraden" einige Zeit später breit grinsend wieder zum Dienst auftauchen zu sehen.

Der einzig richtige Weg: Die Gemeinde (!) kümmert sich gefälligst um ihre Pflichtaufgabe - auch um den unangenehmen Teil. Dies muss man der Verwaltung (Bürgermeister, oder wie die jeweiligen Chefs bei euch heißen mögen) nötigenfalls ganz deutlich machen. Und wenn die dann (hoffentlich) feststellen, dass es gewisse Unsicherheiten birgt, wenn man einen Ausschluss dem Parkknöllchen-Sachbearbeiter im Ordnungsamt zur Erledigung gibt, dann beauftragen sie einen Anwalt damit, das sauber durchzuziehen. Bestenfalls einen Verwaltungsrechtler, optimal wäre einer mit Feuerwehr-Kenntnissen.

Meine persönliche Einschätzung:
Da der erste Fall scheinbar geflissenlich ignoriert anstatt sanktioniert wurde, hat man nun einen unnötig schlechteren Stand. Der Betroffene könnte dummdreist behaupten, dass er daraus schloss, dass "sowas in der Wehr scheinbar okay ist".
Wenn es also bisher keine Abmahnung, Verwarnung, Verweis (oder wie auch immer das in eurer Satzung heißt) gab, dann kann ich mir vorstellen, ein direkter Ausschluss könnte vor Gericht gekippt werden - da das mildeste wirksame Mittel anzuwenden wäre und nicht direkt die größtmögliche Kanone. Natürlich hängt das von der genauen Tat und allen Umständen ab. Wie gesagt, auch da es beim ersten Mal folgenlos blieb, halte ich nun den Ausschluss für problematisch.

Geschrieben von = anonym = a.- Ist eine Entbindung von der Führungsfunktion nach Brandenburgischem Recht sicher möglich?Ist derjenige denn nach § 28 Abs. 4 BbgBKG zum Ehrenbeamten ernannt? Dann gilt das Landesdisziplinargesetz Brandenburg für ihn, da stehen auch Sanktionen drin. Falls er kein Ehrenbeamter ist, gibt das BbgBKG nichts weiter her. Ich weiß aber nicht, ob in eurem Bundesland weitere Verwaltungsvorschriften, Erlasse, Verordnungen ergangen sind - falls ja, steht dort evtl. auch etwas dazu. Zuletzt dürfte die Gemeinde eine Feuerwehrsatzung haben, in der ebenfalls zu schauen ist.

Geschrieben von = anonym = a.- Ist ein Ausschluss aus der Feuerwehr nach Brandenburgischem Recht auch ohne Strafanzeige sicher möglich?Hier gilt im Prinzip dasselbe. Das Gesetz ist unergiebig, also weiter nach Verordnungen etc. schauen, letzten Endes in die örtliche Satzung.


Geschrieben von = anonym = a.- Habt ihr andere Empfehlungen, Sanktionsmöglichkeiten oder Tipps zum Vorgehen? Auf welche Stolperfallen müssen wir unbedingt achten?Zusammengefasst: Den Fall aktenkundig machen und vollständig dokumentieren, Zeugenaussagen etc. schriftlich festhalten und dann den ganzen Vorgang der Verwaltung übergeben. Die Leitung der Feuerwehr sollte dazu einen Wunsch(!) äußern, was als Ergebnis/Sanktion schön wäre. Und dann muss die Verwaltung (s.o.: tunlichst extern juristisch beraten) gucken, was geht und was nicht. Und dies wird dann umgesetzt.
Größter Fehler: Die Feuerwehr liefert auch nur einen Strich mehr als die Beschreibung des Falles und alle nötigen Aussagen, nämlich einen Vorschlag für die Sanktion oder gar das Ergebnis, das "rauskommen sollte". Dann frickelt nämlich die Verwaltung daraus irgendwas hin, dann wundern sich alle, dass das nächste Verwaltungsgericht den gesamten Vorgang mit einem herzhaften Lachen aufhebt, und am Ende heißt es aus der Verwaltung "Hat doch die Feuerwehr so vorgelegt, wir sind nicht schuld".

Damit würdet ihr nicht zuletzt der Kameradin einen Bärendienst erweisen, weil der Täter der lachende Sieger wäre. So gern man selbst für die gerechte Strafe sorgern würde - verkneift es euch, es ist nicht eure Aufgabe. Was ihr tun könnt und auch solltet: Bleibt dran, dass die Gemeinde das ganze ernsthaft betreibt und rechtssicher bearbeitet, die Leitung der Feuerwehr darf der Verwaltung da ruhig auf den Füßen stehen und z.B. die Einholung externen Sachverstands fordern, wenn die Nummer halbseiden wirkt. Dem wird man hoffentlich folgen, denn so ein besch**** Fall wie eurer kann durchaus eine ganze Feuerwehr sprengen wenn es schiefgeht, und daran sollte auch die Gemeinde so überhaupt kein Interesse haben.

Gruß
Sebastian

--
Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel)

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